Digitale Gesundheitsanwendungen

Ärzte fordern mehr Kontrolle bei den DiGA

Traunstein - 10.02.2022, 09:15 Uhr

Messung der Herzfrequenz via Smartphonekamera und Health-App. (x / Foto: Microgen / AdobeStock)

Messung der Herzfrequenz via Smartphonekamera und Health-App. (x / Foto: Microgen / AdobeStock)


Fragen zur Haftung, zu Interaktionen und Nebenwirkungen

In der Veröffentlichung im „Internist“ wird eine Vielzahl weiterer Fragen aufgeworfen – u.a. zur Haftung, zu Interaktionen zwischen von verschiedenen Ärzten verordneten DiGA, zur Meldung eventueller Nebenwirkungen oder zum Aufwand für den Verordner. Dennoch ist das Fazit durchaus positiv: „DiGA sind innovative, neue Mittel, die Internisten zukünftig in der Diagnostik und Therapie unterstützen könnten“, heißt es abschließend. Doch: „Zahlreiche offene Fragen insbesondere zur Verordnungspraxis und das aktuell noch sehr geringe Angebot internistischer DiGA schränken den Nutzen in unserem Indikationsgebiet noch ein.“

Ähnlich äußert sich dazu Professor Markus Lerch, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des LMU Klinikums München und Präsident der DGIM: „ DiGA können das Spektrum der Medizinprodukte in Zukunft sicherlich bereichern.“ Doch er betont: „Klar ist aber auch, dass sie die Behandlung und Medikation durch den behandelnden Arzt nur unterstützen, das heißt ihre Anwendung unter der Kontrolle des Arztes bleiben muss.“

Wo bleiben die Apotheken?

Während damit seitens der Ärzteschaft klare Pflöcke eingeschlagen werden, bleiben die Apotheken beim Thema DiGA bislang außen vor. Dabei wären sie mit ihrem niedrigschwelligen Zugang sehr gut geeignet, um älteren oder wenig digital-affinen Patienten bei der Installation und der Anwendung einer DiGA zu helfen. Dass dies funktioniert und einen großen Nutzen für die Kunden bringen kann, hat sich schließlich in der Corona-Pandemie gezeigt, als Apotheken nicht nur digitale Impfzertifikate ausgestellt, sondern auch für viele das Einlesen ins Smartphone sowie das Erklären der Funktionsweise übernommen haben.

Einen entsprechenden Beschluss hat der Deutsche Apothekertag im Jahr 2021 in Düsseldorf gefasst. Der von der Apothekerkammer Berlin gestellte Antrag lautet: Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, Apotheker:innen in den Leistungsbereich nach § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ‚Digitale Gesundheitsanwendungen‘ einzubeziehen, um die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), insbesondere betreffend Abgabe, Betreuung und Beratung, sicherzustellen. Das Nähere zu einer Vergütung ist zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband e. V. (DAV) in einem Rahmenvertrag zu vereinbaren.“ Was sich hier in nächster Zeit – möglicherweise auch im Zusammenhang mit den pharmazeutischen Dienstleistungen – tun wird, bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Anfrage an die ABDA wurde bislang nicht beantwortet.



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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