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Digitale Gesundheitsanwendungen
Ärzte fordern mehr Kontrolle bei den DiGA
Schon seit geraumer Zeit können Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnet werden, aber die Apotheken bleiben bei diesem neuen Geschäftsfeld bislang außen vor. Und auch die Ärzte sind mit ihrer Rolle beim Einsatz der DiGA nicht zufrieden – sie fordern unter anderem, dass die Anwendung unter der Kontrolle des Arztes bleiben muss.
Als der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Zuge seiner Digitalisierungsoffensive dafür sorgte, dass Digitale Gesundheitsanwendungen zulasten der GKV verordnet werden können, blieben etliche Fragen offen. Die Arbeitsgruppe „Digitale Gesundheitsanwendungen“ der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) hat sich nun mit diesen Fragen befasst und einen ersten Überblick mit dem Titel „Praktische Anwendung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der Inneren Medizin“ in ihrem offiziellen Organ, der Fachzeitschrift „Der Internist“, veröffentlicht.
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Anlässlich der Vorstellung der Studie erklärt Professor Martin Möckel, Ärztlicher Leiter der Notfallmedizin der Berliner Charité und Vorsitzender der Arbeitsgruppe, worum es konkret geht – und worum nicht: „Meist handelt es sich dabei um Smartphone- oder Computer-Apps, aber auch Webanwendungen oder andere Programme können als DiGA fungieren.“ Im Unterschied zu herkömmlichen Gesundheits-Apps müssten, so Möckel weiter, DiGA eine CE-Zertifizierung aufweisen. Zudem müssten ihre Anbieter den medizinischen Nutzen oder eine sogenannte „patientenrelevante Struktur und Verfahrensverbesserung in der Versorgung“ nachweisen.
Unbefristeter Testzugang sinnvoll
In der Pressemeldung weist Möckel darauf hin, dass von den 24 bis Mitte Dezember – zum Abschluss der Untersuchung – beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten DiGA nur eine internistische Krankheit, nämlich Adipositas, adressiere: „Hier besteht eindeutig Nachholbedarf seitens der Hersteller.“ Nachholbedarf bestehe auch bezüglich der bislang nicht vorgesehenen Testmöglichkeiten für Ärzte. „In der BfArM-Liste finden sich zwar Angaben zu den Indikationen, für die die jeweilige App entwickelt wurde. Um zu entscheiden, ob sie für einen bestimmten Patienten geeignet ist, muss der Arzt oder die Ärztin die App jedoch selbst testen können“, betont Möckel. Hierfür und um dem Patienten die App am Bildschirm erklären zu können, wäre ein möglichst unbefristeter Testzugang sinnvoll.
Verordnung nicht zwingend notwendig
Darüber hinaus ist den Internisten ein Dorn im Auge, dass DiGA nicht nur bei ärztlicher Verordnung von der GKV erstattet werden, sondern auf Antrag des Versicherten bei korrekter Indikationsstellung direkt über die Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. Dazu heißt es im „Internist“: „Bei Medikamenten ist dieses Vorgehen nicht vorstellbar (…). Somit leitet sich die Frage ab, ob DiGA generell als ‚weniger‘ invasiv/wirkungsvoll angesehen werden als beispielsweise Medikamente. Dazu existieren bislang keine ausreichenden Daten.“ Eine Krankenkasse könne zum Zeitpunkt der Bewilligung einer DiGA gar nicht beurteilen, ob bei einem Patienten, der die DiGA direkt bei ihr beantragt, nicht eventuell eine (akute, neu aufgetretene) Kontraindikation besteht, die unter Umständen erheblichen Schaden bewirken könne. Dies sei eine klassische ärztliche Aufgabe, die eben auch nur ein Arzt leisten könne.
Fragen zur Haftung, zu Interaktionen und Nebenwirkungen
In der Veröffentlichung im „Internist“ wird eine Vielzahl weiterer Fragen aufgeworfen – u.a. zur Haftung, zu Interaktionen zwischen von verschiedenen Ärzten verordneten DiGA, zur Meldung eventueller Nebenwirkungen oder zum Aufwand für den Verordner. Dennoch ist das Fazit durchaus positiv: „DiGA sind innovative, neue Mittel, die Internisten zukünftig in der Diagnostik und Therapie unterstützen könnten“, heißt es abschließend. Doch: „Zahlreiche offene Fragen insbesondere zur Verordnungspraxis und das aktuell noch sehr geringe Angebot internistischer DiGA schränken den Nutzen in unserem Indikationsgebiet noch ein.“
Ähnlich äußert sich dazu Professor Markus Lerch, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des LMU Klinikums München und Präsident der DGIM: „ DiGA können das Spektrum der Medizinprodukte in Zukunft sicherlich bereichern.“ Doch er betont: „Klar ist aber auch, dass sie die Behandlung und Medikation durch den behandelnden Arzt nur unterstützen, das heißt ihre Anwendung unter der Kontrolle des Arztes bleiben muss.“
Wo bleiben die Apotheken?
Während damit seitens der Ärzteschaft klare Pflöcke eingeschlagen werden, bleiben die Apotheken beim Thema DiGA bislang außen vor. Dabei wären sie mit ihrem niedrigschwelligen Zugang sehr gut geeignet, um älteren oder wenig digital-affinen Patienten bei der Installation und der Anwendung einer DiGA zu helfen. Dass dies funktioniert und einen großen Nutzen für die Kunden bringen kann, hat sich schließlich in der Corona-Pandemie gezeigt, als Apotheken nicht nur digitale Impfzertifikate ausgestellt, sondern auch für viele das Einlesen ins Smartphone sowie das Erklären der Funktionsweise übernommen haben.
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Einen entsprechenden Beschluss hat der Deutsche Apothekertag im Jahr 2021 in Düsseldorf gefasst. Der von der Apothekerkammer Berlin gestellte Antrag lautet: Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, Apotheker:innen in den Leistungsbereich nach § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ‚Digitale Gesundheitsanwendungen‘ einzubeziehen, um die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), insbesondere betreffend Abgabe, Betreuung und Beratung, sicherzustellen. Das Nähere zu einer Vergütung ist zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband e. V. (DAV) in einem Rahmenvertrag zu vereinbaren.“ Was sich hier in nächster Zeit – möglicherweise auch im Zusammenhang mit den pharmazeutischen Dienstleistungen – tun wird, bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Anfrage an die ABDA wurde bislang nicht beantwortet.
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