Online-Plattformen für Arzneimittel

Rechtlich auf dünnem Eis

Stuttgart - 24.03.2022, 09:15 Uhr

Rechtsanwältin Dr. Svenja Buckstegge wusste beim ApothekenRechtTag einiges zu Apotheken-Plattformen zu berichten. (Foto: Moritz Hahn)

Rechtsanwältin Dr. Svenja Buckstegge wusste beim ApothekenRechtTag einiges zu Apotheken-Plattformen zu berichten. (Foto: Moritz Hahn)


Vertriebsplattformen haben Hochkonjunktur und machen auch vor dem Arzneimittelmarkt nicht Halt. Neben praktischen stellen sich auch viele rechtliche Fragen. Diese hat Dr. Svenja Buckstegge von der Kanzlei Oppenländer auf dem ApothekenRechtTag en détail unter die Lupe genommen. Wir haben die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.

Kunden, die über eine Plattform ein Arzneimittel erwerben, treten sowohl mit dem Plattformanbieter als auch mit der Apotheke, die dort präsent ist, in eine Vertragsbeziehung. Dabei kann der Vertragsabschluss mit der Apotheke auf zweierlei Art zustande kommen: entweder über Distanz (z. B. per Mail), dann gilt der Fernabsatzvetrag und damit auch das Widerrufsrecht. Oder es kommt ein Vertrag unter Anwesenden zustande – entweder bei Abholung des Medikaments oder bei Zustellung durch einen Boten. Hier gilt das Widerrufsrecht nicht – es sei denn, der Vertrag wurde außerhalb der Geschäftsräume durch den Botendienst geschlossen.

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Hat die Apotheke einen eigenen Botendienst, dann kann dieser gemäß § 11a Apothekengesetz (ApoG) auch ohne Versandhandelserlaubnis ein Arzneimittel zustellen. Es gelten die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Unter anderem müssen die Medikamente für jeden Empfänger getrennt verpackt und mit Namen und Anschrift versehen sein. Lag die Verschreibung vor der Auslieferung noch nicht in der Apotheke vor oder fand dort keine Beratung statt, dann muss das Arzneimittel zwingend durch pharmazeutisches Fachpersonal ausgeliefert werden.

Strittig ist die Frage des Einsatzes von Fremdpersonal bei Botendiensten. Dr. Svenja Buckstegge von der Kanzlei Oppenländer erklärt dazu beim ApothekernRechtTag: „Da sind noch viele rechtliche Fragen offen.“ Laut Bundesrat (BR-Drs. 324/19, Seite 6) setzt die Zustellung durch externes Personal voraus, dass dieses „der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht“. Dieses Weisungsrecht muss vertraglich eingeräumt und auch tatsächlich ausgeübt werden – Stichwort Erreichbarkeit. Nach teilweise strengeren Regelungen in den Berufsordnungen muss der Bote zum Personal der Apotheke gehören. Ist der externe Dienstleister nicht weisungsgebunden, dann ist er als Versandhändler einzustufen.



Dr. rer. nat. Hubert Ortner, Chefredakteur AWA – Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker
redaktion@daz.online


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