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Wenn staatliche Vorgaben fallen
Apotheken können selbst über Maskenpflicht entscheiden
Die jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind am vergangenen Wochenende in Kraft getreten. Damit fielen allerdings mitnichten alle Schutzmaßnahmen über Nacht. Vielmehr nutzen die Länder eine ihnen eingeräumte Übergangsregelung, sodass etwa die Maskenpflicht im Einzelhandel und damit auch in Apotheken nach wie vor gilt. Doch wie wird es in der nächsten Woche aussehen?
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wollte noch nie etwas vom „Freedom day“ wissen. Wer sich diesen für das vergangene Wochenende erhofft oder ihn vielmehr befürchtet hatte, weiß nun: Geändert hat sich erst einmal gar nichts.
Nachdem Bundestag und Bundesrat das geänderte Infektionsschutzgesetz am vergangenen Freitag beschlossen hatten bzw. es passieren ließen und in diesem Zuge erneut viel Kritik laut wurde, werden die gestutzten Handlungsbefugnisse der Länder erst nach und nach spürbar werden. Nach den neuen Regeln des Infektionsschutzgesetzes gibt es nur noch zwei Basismaßnahmen, die unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen bundesweit durch die Landesregierungen per Verordnung umgesetzt werden können: die Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und im öffentlichen Personennahverkehr (nicht in Apotheken!) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen, Schulen und Kitas.
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Weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel eine Maskenpflicht auch im Einzelhandel oder die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, können in sogenannten Hotspots angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Landesparlament in einer bestimmten und konkret benannten Gebietskörperschaft die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Damit den Ländern Zeit bleibt, mit Blick auf solche Hotspots aktiv zu werden, gibt es eine Übergangsregelung: Bis zum 2. April 2022 können sie ihre bisherigen Schutzmaßnahmen weiter anwenden, sofern diese auch vom neuen Maßnahmenkatalog umfasst sind. Davon machen alle Länder Gebrauch – wenn auch nicht immer genau bis zum 2. April. So wurden etwa in Berlin die bisherigen Maßnahmen nur bis zum 31. März verlängert. Wie es weitergeht, ist noch nicht überall klar. Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg haben bereits angekündigt, unter anderem die Maskenpflicht in Innenbereichen über den 2. April hinaus fortzusetzen.
Doch nicht alle Länder wollen sich den neuen Vorgaben einfach fügen. So fordern derzeit die Gesundheitsminister von fünf Bundesländern eine Verlängerung der Übergangsfrist um weitere vier Wochen. Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sagte der Deutschen Presse-Agentur, dass er zudem zusammen mit seinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Saarland, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen den Bund auffordere, die noch offenen Fragen zur Umsetzung der Hotspot-Regelung zeitnah zu klären. Es müsse eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden. Die Minister:innen hätten eine Sondersitzung der Gesundheitsministerkonferenz beantragt, die am kommenden Montag stattfinden soll. Bundesgesundheitsminister Lauterbach erklärte heute in der Bundespressekonferenz, er hoffe, dass die Länder in der nächsten Woche noch für Anschlussregelungen sorgen werden.
Hausrecht erlaubt weitere Maskenvorgaben
Was heißt das alles nun für das Maskentragen in Apotheken? Bleibt die Lage, wie sie im Moment noch ist, müssen die Apotheken ab April im Blick behalten, ob sie in einem „Hotspot“ liegen und welche Regeln für diesen gelten. Sofern keine anderslautende Hotspot-Regelung greift, gibt es grundsätzlich keine Maskenpflicht im Einzelhandel mehr. Die ABDA hatte im Gesetzgebungsverfahren zwar angeregt, in die Basismaßnahme zur Maskenpflicht auch Apotheken einzubeziehen – doch während Arztpraxen und Rettungsdienste noch in die Neuregelung aufgenommen wurden, blieben Apotheken außen vor.
Das bedeutet aber nicht, dass Apothekeninhaber:innen jetzt keine Wahl haben. Sie haben immer noch ein Hausrecht, das ihnen ermöglicht, von ihren Kundinnen und Kunden das Tragen einer Maske zu verlangen. Kunden, die sich nicht daran halten, dürfen der Apotheke verwiesen werden – darauf wies Adexa-Juristin Minou Hansen bereits vor einem Jahr hin. Um dem Kontrahierungszwang gerecht zu werden, ist dann allerdings gegebenenfalls durch die Notdienstklappe zu beraten.
Und wie sieht es beim Apothekenpersonal aus? Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung legt die Maskenfrage nun in die Hände der Arbeitgeber. Sie sind seit dieser Woche selbst verantwortlich, welche Corona-Schutzmaßnahmen es in ihren Betrieben geben soll – Grundlage sind ihre betrieblichen Hygienekonzepte, die sie nach einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben. Hält es eine Apothekeninhaberin oder ein Apothekeninhaber für erforderlich, dass sein Personal in bestimmten Situationen weiterhin Maske trägt, kann er oder sie dies so festlegen.
Lauterbach erklärte heute übrigens, er würde es befürworten, wenn Supermarktketten oder große Veranstalter nach Hausrecht weiterhin Maskenvorgaben für ihre Innenräume machen. Dies könne bei der derzeit hohen Zahl von Corona-Infektionen eine Ergänzung zu Schutzregeln der Länder in Hotspot-Regionen mit kritischer Lage sein. Auch wenn er Apotheken nicht explizit nannte, dürfte er dies für sie vermutlich nicht anders sehen.
2 Kommentare
Notdienstklappe
von Karl Friedrich Müller am 28.03.2022 um 11:04 Uhr
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AW: Notdienstklappe
von Karl Friedrich Müller am 28.03.2022 um 11:44 Uhr
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