Merkblatt des NNF

So werden pharmazeutische Dienstleistungen abgerechnet

Berlin - 26.04.2022, 11:45 Uhr

So sollen Apotheken die NNF-Belege für die pharmazeutischen Dienstleistungen bedrucken. (Quelle: NNF-Merkblatt)

So sollen Apotheken die NNF-Belege für die pharmazeutischen Dienstleistungen bedrucken. (Quelle: NNF-Merkblatt)


Auch wenn noch niemand weiß, welche pharmazeutischen Dienstleistungen Apotheken künftig anbieten sollen, steht immerhin bereits der Abrechnungsweg fest. Wie genau Apotheken ihre Ansprüche gegenüber dem Nacht- und Notdienstfonds anmelden können, darüber informiert der NNF jetzt in einem Merkblatt.

Es geht voran in Sachen pharmazeutische Dienstleistungen: Zwar ist noch immer nicht klar, welche Leistungen Apotheken künftig konkret anbieten sollen – der Abrechnungsweg steht nun aber offenbar fest. Der DAZ liegt ein Merkblatt des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des DAV vor, in dem es um die Bedruckung und Prüfung des Apothekenbelegs für die Abrechnung geht.

Demnach müssen Apotheken pro Kunde und Leistungstag einen eigenen, nicht auf die individuelle Apotheke personalisierten Vordruck nutzen, auf den sie bis zu drei (Teil-)Leistungen aufbringen können. „Dabei unterstützt Sie systemseitig Ihre Warenwirtschaft“, heißt es in dem Merkblatt. Die bedruckten Belege sind dann beim jeweiligen Rechenzentrum einzureichen. Wichtig: Wegen der sich darauf befindlichen Sozialdaten dürfen die Belege nicht direkt an den NNF geschickt werden. „Ihr Apothekenrechenzentrum übernimmt die weitere Bearbeitung und leitet die notwendigen Informationen an den NNF weiter.“

Pharmazeutische Dienstleistungen

Versicherte haben gemäß § 129 Absatz 5e SGB V einen Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Die pharmazeutischen Dienstleistungen sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung vereinbaren DAV und GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung. Dies ist allerdings nicht gelungen, sodass die Schiedsstelle nun am Zuge ist. Die Regelung soll künftig in Anlage 11 des Rahmenvertrags zu finden sein. (ks)

Die konkreten Bedruckungsregeln sind der dem Merkblatt beigefügten Abbildung zu entnehmen (siehe oben). Kostenträger, Versichertendaten und Apotheken-IK sind demnach wie gewohnt anzugeben, ebenso Kostenträgerkennung und Versichertennummer, sofern der Kunde oder die Kundin Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Für PKV-Versicherte gelten die Pseudo-Nummern 999999994 (Kostenträgerkennung) und A000000002, für andere Kostenträger entsprechend 888888885 und B0000000004.

Das Taxfeld ist wie folgt auszufüllen: Die Positionen 1 bis 3 sind mit den jeweiligen Sonder-PZN für die erbrachten Dienstleistungen zu besetzen. Der Faktor ist immer 1, die Taxe immer 0. Auch Gesamtbrutto und Zuzahlung sind stets mit 0 anzugeben. Das lässt darauf schließen, dass es wohl keine festen Preise für die einzelnen Dienstleistungen geben wird, sondern die Vergütung vom verfügbaren Betrag und der Zahl der erbrachten Leistungen über alle Apotheken hinweg abhängen könnte. Achtung: Der Beleg ist nur mit Unterschrift der Apothekerin oder des Apothekers gültig!



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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