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Pharmazeutische Dienstleistungen in der Praxis
Noch viele Fragen offen
Für welche pharmazeutischen Dienstleistungen die Apotheken zukünftig honoriert werden, steht seit wenigen Stunden fest. Doch bis die Tätigkeiten tatsächlich im Arbeitsalltag ankommen und umgesetzt werden können, wird es noch dauern. Zuvor müssen noch einige Fragen geklärt werden.
Für die Standesvertretung der Apotheker ist der 10. Juni 2022 ein historischer Tag: Heute empfing die ABDA den schriftlichen Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und mit ihm das „Go“ zur Umsetzung von fünf ersten Tätigkeiten in der Praxis. ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening zeigt sich zufrieden. „Mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens können wir alles in allem gut leben.“ Vorausgegangen war ein hartes Ringen: Nachdem die Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband Mitte 2021 gescheitert waren, rief die Standesvertretung der Apotheker die Schiedsstelle an, um in diesem Prozess zu vermitteln und zu entscheiden. Nun liegt der schriftliche Schiedsspruch vor.
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Theoretisch könnten die Apotheken also unmittelbar ins Zeitalter der honorierten, pharmazeutischen Dienstleistungen starten. Doch noch gilt es, wichtige Fragen zu klären und weitere Voraussetzungen zu schaffen. Zwar stehen mit Bekanntwerden des schriftlichen Schiedsspruches die fünf konkreten Tätigkeiten fest, aber wie diese in Deutschlands Apotheken umgesetzt, abgerechnet und honoriert werden, bleibt zum Teil offen.
Wie die DAZ bereits berichtete, haben es drei Leistungen in den Katalog geschafft, die vonseiten der apothekerlichen Standesvertretung eingebracht wurden: Medikationsanalysen, Inhalativa-Schulungen und eine „standardisierte Risikoerfassung“ bei Menschen mit Hypertonie – kurz: Blutdruckmessen. Hinzu kommen zwei Leistungen, die sich die Kassenvertreter gewünscht hatten: die enge pharmazeutische Betreuung von Krebskranken mit oraler Tumortherapie sowie von Immunsupprimierten nach einer Organtransplantation.
Ärztliche Verordnung nicht nötig
Die ABDA informierte ihre Mitgliedsorganisationen und legte eine mehrseitige Leistungsbeschreibung vor, in der die Voraussetzungen und Vergütungen für die einzelnen Dienstleistungen aufgeführt werden. Apothekerinnen und Apotheker fragen sich nun, wie sie die Tätigkeiten bei den bedarfsberechtigten Personen durchführen können: Kommen die Patientinnen und Patienten mit entsprechenden Verordnungen aus den Praxen? Werden die Versicherten von ihrer Krankenkasse angeschrieben? Weder noch: Der DAV-Vorsitzende Thomas Dittrich äußerte sich dazu per Mitteilung stolz: „Wir haben lange für die pharmazeutischen Dienstleistungen gekämpft und verhandelt. Jetzt gibt es ein gutes Leistungsportfolio, das die Apotheken auch im Interesse der Patienten umsetzen können, ohne dass es dazu einer ärztlichen Verordnung bedarf.“ Die Apotheken sind also befähigt, die jeweiligen Dienstleistungen den Patientinnen und Patienten aktiv anzubieten und die Leistung zulasten der Krankenkassen auch auszulösen beziehungsweise durchzuführen.
Genaue Honorierung und Abrechnung noch unklar
Doch wie die Dienstleistungen schließlich honoriert und abgerechnet werden, ist offiziell noch nicht bekannt. Aus einer Präsentation des DAV geht hervor, dass sich offenbar die Idee eines zweistufigen Abrechnungskonzepts durchgesetzt hat. Eine sehr ähnliche Systematik hatte vor rund einem Jahr DAZ-Redakteur und Apothekenwirtschaftsexperte Dr. Thomas Müller-Bohn vorgeschlagen. Demnach sollen alle Apotheken eine quartalsweise Abrechnung ihrer erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen erstellen. Die Apothekenrechenzentren reichen die Sammelbelege aller im Quartal erbrachten Dienstleistungen beim Nacht- und Notdienstfonds (NNF) ein. Entspricht die eingereichte Summe genau dem zur Verfügung stehenden Verteilungsbetrag (oder ist kleiner), zahlt der NNF diese voll an alle Apotheken aus. Sollte es aber zu einer höheren Abrechnungssumme kommen, als Geld im Dienstleistungstopf ist, würde ein zweistufiges Vergütungsmodell in Kraft treten. Dieses Honorierungskonzept muss jedoch noch offiziell kommuniziert werden.
Mit Ende des laufenden Monats Juni würde ein abrechnungsfähiges Quartal jedenfalls zu Ende gehen. Sollten Apotheken in den nächsten Wochen bereits Dienstleistungen durchgeführt haben, würden sie erstmalig Ansprüche formulieren und könnten Geld aus dem Dienstleistungstopf erhalten, der seit mehr als einem halben Jahr bereits gefüllt wird. Doch auch die Abrechnung ist noch nicht geklärt. Für die Bedruckung der Sonderbelege müssen noch die für die jeweiligen Dienstleistungen vorgesehenen Sonder-PZN festgelegt beziehungsweise vielmehr bekannt gegeben werden. Das Taxfeld der Sonderbelege ist dann wie folgt auszufüllen: Die Positionen 1 bis 3 sind mit den jeweiligen Sonder-PZN für die erbrachten Tätigkeiten zu bedrucken. Der Faktor ist immer 1, die Taxe immer 0. Auch Gesamtbrutto und Zuzahlung sind stets mit 0 anzugeben. Diese Vorgabe ließ bereits vor einigen Wochen auf das mögliche Honorierungsmodell schließen, nämlich, dass es keine festen Preise für die einzelnen Dienstleistungen geben wird, sondern die Vergütung vom verfügbaren Betrag und der Zahl der erbrachten Leistungen über alle Apotheken hinweg abhängt.
DAV und Rechenzentren im Austausch
Nach Informationen der DAZ werden Vertreter des DAV sowie der Apothekenrechenzentren ihren Austausch über alle Formalitäten in der nächsten Woche fortsetzen. Bei einem Meeting am heutigen Vormittag musste vieles ungeklärt bleiben, da die Veröffentlichung des Schiedsspruches noch ausstand.
Wie eine Sprecherin der ABDA gegenüber der DAZ erklärt, sollen die Details zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen den Kammern und Verbänden „in den nächsten Tagen“ vorgestellt werden. Und am kommenden Dienstag ist eine Infoveranstaltung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen der Mitgliedsorganisationen geplant. Apothekerinnen und Apotheker sollen sich mit ihren Fragen wie gewohnt an ihre Apothekerkammern und -verbände wenden.
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