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Pharmazeutische Dienstleistungen
GKV-Spitzenverband klagt gegen Schiedsspruch
Nun also doch: Der GKV-Spitzenverband klagt gegen den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Das heißt allerdings nicht, dass die Apotheken nun ihre Dienstleistungen wieder einstellen müssten.
Seit dem 20. Mai ist die Entscheidung der Schiedsstelle zu den pharmazeutischen Dienstleistungen bekannt. Es dauerte allerdings noch eine Weile, bis der Schiedsspruch verschriftlicht und GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) zugestellt war. Mit der Zustellung lief dann die Frist: Binnen eines Monats konnten die Vertragsparteien Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch einlegen. Während dies vom DAV nicht zu erwarten war, blieb in den vergangenen Wochen unklar, wie sich die GKV-Seite verhalten würde. Es war kein Geheimnis, dass sie mit den von der Schiedsstelle festgesetzten Preisen massiv hadert. Auch mit der Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ hat der GKV-Spitzenverband offenbar besondere Probleme. Doch auf wiederholte Nachfragen beim GKV-Spitzenverband hieß es immer nur, der Schiedsspruch werde noch geprüft – zu einer etwaigen Klage wollte man sich nicht äußern.
GKV-Spitzenverband gibt sich schmallippig
Doch nun ist pünktlich mit Ablauf der Klagefrist klar: Der GKV-Spitzenverband zieht vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: „Der GKV-Spitzenverband hat Klage gegen den Schiedsspruch zur Festsetzung des Vertragsinhaltes nach § 129 Abs. 5e S. 4 SGB V eingereicht“, erklärte heute ein Sprecher des Kassenverbands gegenüber der DAZ. Doch was genau nun beklagt wird, lässt er offen. Er heißt lediglich: „Weitere Aussagen hierzu tätigen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht“. Allerdings geht aus dem Schiedsspruch hervor: Nur die Leistungsbeschreibung für das Blutdruckmessen und die Preise für alle Leistungen wurden nicht im Konsens beschlossen. Darum kann sich die Klage nur auf einen dieser Punkte oder diese beiden Punkte beziehen.
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Was wäre, wenn der GKV-Spitzenverband gegen den Schiedsspruch klagt?
Für die Apotheken hat dies erst einmal keine Auswirkung. Die Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der festgesetzte Vertragsinhalt gilt fort, bis über die Klage entschieden ist. Der GKV-Spitzenverband hat allerdings die Möglichkeit, einen (Eil-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Im Kurzstatement des Verbands ist von einem solchen Antrag nicht ausdrücklich die Rede – erwähnt ist nur die Klage. Denkbar ist der Antrag dennoch. Denn bis das Landessozialgericht eine Entscheidung trifft, kann erfahrungsgemäß geraume Zeit vergehen. Für den Eilantrag müsste es hingegen zügig summarisch prüfen, ob mehr für oder mehr gegen die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs spricht. Besteht eine Erfolgsaussicht für die Klage in der Hauptsache und ist ein Zuwarten nicht zumutbar, kann es den Schiedsspruch aussetzen, bis über die Klage entschieden ist.
Können Apotheken das Nachsehen haben?
In einem solchen Fall könnten die Dienstleistungen also verzögert werden. Ob das der GKV-Spitzenverband wirklich will, lässt sich derzeit nicht sagen. Aber könnten Apotheken im Nachhinein auch die Honorare wieder gekürzt werden? Dazu sollte man sich bewusst machen: Der Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle ist groß – und das Gericht kann ihn nur sehr eingeschränkt überprüfen, das gilt nicht zuletzt für Preisfestsetzungen. Die Richter:innen prüfen, ob die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum eingehalten hat. Kommen sie tatsächlich zum Ergebnis, dass der Schiedsspruch fehlerhaft ist, können sie ihn ganz oder teilweise aufheben – die Schiedsstelle hat dann nach ihren Vorgaben neu zu entscheiden. Eine eigene inhaltliche Entscheidung trifft das Gericht dagegen nicht. Es könnte also passieren, dass die Schiedsstelle zum Beispiel den Preis einer oder mehrerer Dienstleistungen anpassen müsste – dabei könnte sie auch eine Rückwirkung ausschließen.
Es ist aber auch möglich, dass das Gericht einen Vergleich herbeiführt – so wie bei der Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie geschehen. Auch in einem solchen könnte dafür gesorgt werden, dass die Apotheken nicht rückwirkend belastet werden.
6 Kommentare
Nebelkerzen
von Thomas B am 13.07.2022 um 14:04 Uhr
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Kassenabschlag
von Gerhard Zibulak am 12.07.2022 um 18:20 Uhr
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AW: Kassenabschlag
von Anddani am 12.07.2022 um 20:03 Uhr
Kassenabschlag reduzieren
von Dr. Radman am 12.07.2022 um 13:07 Uhr
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AW: Kassenabschlag reduzieren
von Anita Peter am 12.07.2022 um 13:44 Uhr
AW: Kassenabschlag reduzieren
von Peter Schmidt am 12.07.2022 um 13:52 Uhr
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