Bundesgerichtshof zur Maskenaffäre

Nüsslein und Sauter dürfen Masken-Provisionen behalten

Berlin - 13.07.2022, 07:00 Uhr

Bei der Maskenbeschaffung im Frühjahr 2020 machten auch Abgeordnete satte Geschäfte. Strafbar war das aber nicht. (Foto: bevisphoto / AdobeStock)

Bei der Maskenbeschaffung im Frühjahr 2020 machten auch Abgeordnete satte Geschäfte. Strafbar war das aber nicht. (Foto: bevisphoto / AdobeStock)


Die CSU-Politiker Alfred Sauter und Georg Nüßlein haben sich bei ihren „Maskendeals“ in ihrer Funktion als Landtags- beziehungsweise Bundestagsabgeordnete nicht der Bestechlichkeit strafbar gemacht. Ihre eingestrichenen Provisionen dürfen sie behalten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In der ersten Phase der Pandemie, als die Schutzmasken knapp waren und der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn alles in Bewegung setzte, um welche zu beschaffen, witterten so manche ein gutes Geschäft. Auch der bayerische Landtagsabgeordnete Alfred Sauter und der Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein (beide CSU) vermittelten Masken – und erhielten dafür üppige Provisionen. Als dies bekannt wurde, räumten beide ihre Posten. Beide mussten sich zudem vor Gericht verantworten.

Nun hat der Bundesgerichtshof allerdings die Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts München verworfen und klargestellt, dass sich Sauter, Nüßlein und ein weiterer Mann, mit dem sie die Geschäfte einfädelten, nicht der Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) strafbar gemacht haben. Mit diesen Beschlüssen waren insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben worden, die zuvor die Ermittlungsrichterin in dieser „Maskenaffäre“ gegen die drei Beschuldigten getroffen hatte. Sie war von einer Strafbarkeit ausgegangen.

Auch nach Darstellung des Bundesgerichtshofs hat eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, 660.000 Euro für die Maskengeschäfte erhalten. Eine Firma, auf die Sauter maßgeblichen Einfluss hat, erhielt sogar mehr als 1,2 Millionen Euro. Beide Politiker waren bei ihren Vermittlungstätigkeiten als Mitglied des Bundestags beziehungsweise Landtags aufgetreten. Das Geld dürfen sie nun behalten. 

Der Bundesgerichtshof sieht es nämlich wie die Senate des Oberlandesgerichts und der Generalbundesanwalt: Die Tatbestände der Bestechlichkeit/Bestechung von Mandatsträgern sind nicht erfüllt. Sie setzten unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Das heißt: Die Mandatsträger müssten im Parlament, also etwa im Plenum oder in den Ausschüssen, aktiv werden. Nüßlein und Sauter hätten jedoch, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahrgenommen. Die Übereinkunft der Beteiligten sei hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet gewesen. „Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht“, so der Bundesgerichtshof.

Mit der Entscheidung aus Karlsruhe bleiben der gegen den beschuldigten Geschäftsmann erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt circa 3,6 Millionen Euro aufgehoben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2022, Az.: StB 7-9/22


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Provisionen

von Roland Mückschel am 13.07.2022 um 9:58 Uhr

Dann behaltet mal eure Provisionen und wir
bekommen dafür eure Moral.

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