Laut NNF

Abrechnung der Dienstleistungen so schnell wie möglich elektronisch

Stuttgart - 14.07.2022, 07:00 Uhr

Pharmazeutische Dienstleistungen, wie die Beratung zu Inhalern, müssen aktuell per Sonderbeleg abgerechnet werden. (a / Foto: Schelbert)

Pharmazeutische Dienstleistungen, wie die Beratung zu Inhalern, müssen aktuell per Sonderbeleg abgerechnet werden. (a / Foto: Schelbert)


Die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt per Sonderbeleg, also auf Papier. Das Verfahren verursacht nicht nur erhebliche Zusatzkosten, sondern mutet in Zeiten des E-Rezepts und einer Tendenz zu immer mehr papierlosen Prozessen auch etwas unpassend an. Wir haben beim NNF nachgefragt, wie denn die Abrechnung in Zukunft geplant ist und warum man überhaupt auf den jetzt vorgegebenen Prozess gesetzt hat.

Seit kurzem können Apotheken in Deutschland pharmazeutische Dienstleistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen. Um an ihr Geld zu kommen, müssen sie für jeden Patienten einen Sonderbeleg erstellen – und zwar nicht digital, sondern aus Papier. Der Beleg entspricht im Grundsatz dem Muster 16, also dem rosa Rezept, und enthält Informationen zum Patienten und zur Art und Menge der erbrachten Dienstleistungen. Diese Belege werden einmal im Monat von den Rechenzentren (ARZ) gemeinsam mit den Rezepten abgeholt und digitalisiert. Die zahlungsrelevanten Daten, also Menge und Art der erbrachten Dienstleistungen werden an den NNF weitergeleitet, der die Auszahlung des Honorars an die Apotheken nach einem speziellen, zweistufigen System vornimmt. Der Umweg über die ARZ ist notwendig, weil die Sonderbelege Sozialdaten der Patient:innen enthalten, die der NNF nicht verarbeiten darf. Das Abholen, Scannen, Sortieren etc. der Papierbelege verursacht natürlich Kosten, die wohl am Ende die Apotheker:innen tragen werden. Ganz abgesehen davon scheint es in Zeiten des E-Rezepts und hoher Papier- und Energiekosten wenig sinnvoll, noch zusätzlich Belege durch die Gegend zu kutschieren. Doch warum ist das so?

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Laut Ferdinand Ostrop, Geschäftsführer des NNF, wurde Ende 2021 zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (mit Beteiligung aller Stufen der Prozesskette) vereinbart, zunächst einen Papierprozess zu etablieren, weil noch nicht alle technischen Voraussetzungen für die Umsetzung eines elektronischen Prozesses gegeben waren. Es sei aber intendiert, so schnell wie möglich auf einen elektronischen Weg zu wechseln und den Papierbeleg als Fallback-Option zu behalten.

Eine etwas andere Erklärung für den Papierweg hat Michael Dörr vom Bundesverband der Apothekenrechenzentren. Im DAZ-Interview erklärt er, dass der Abrechnungsweg per Sonderbeleg vom DAV mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart wurde, als man noch davon ausging, dass der Patient den Erhalt der Dienstleistung schriftlich gegenüber der Kasse quittieren muss. Im Verlauf der Zeit habe es sich herausgestellt, dass man darauf verzichten könne, danach sei es unterblieben, den Abrechnungsweg konsequent papierlos zu gestalten.

Auch Bescheide per Papier

Wie auch immer – man ist offenbar gewillt, den Abrechnungsweg zu digitalisieren. Hoffentlich gilt das dann nicht nur für die Übertragung der Abrechnungsdaten, sondern auch für den Versand der Bescheide an die Apotheken. Denn die werden aktuell per Post verschickt, und zwar auch, wenn in keine Richtung Geld fließt. So erhielten beispielsweise vergangene Woche die Apotheken einen schriftlichen Bescheid „Nachforderung der Festzuschläge zu den pharmazeutischen Dienstleistungen“ für den Zeitraum 15. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021. Bei vielen belief sich die Forderung auf null Euro, Porto- und Papierkosten fielen natürlich trotzdem an.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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