Abrechnungsinformationen im Fachdienst

PKV: E-Rezept ermöglicht komplett papierlose Abrechnung

Stuttgart - 23.08.2022, 12:45 Uhr

Privatpatienten können mit dem E-Rezept ihre Abrechnung komplett digital durchführen, ohne Scannen oder Abfotografieren. (Foto: Gerhard Seybert / AdobeStock)

Privatpatienten können mit dem E-Rezept ihre Abrechnung komplett digital durchführen, ohne Scannen oder Abfotografieren. (Foto: Gerhard Seybert / AdobeStock)


„Können Sie mir noch eine Kopie vom Rezept machen?“ Dieser Satz dürfte mit dem E-Rezept zum Auslaufmodell werden. Denn Apotheken können dann Privatversicherten, wenn sie dies wünschen, Abrechnungsinformationen über den E-Rezept-Fachdienst digital zur Verfügung stellen.

Privatversicherte haben noch ein wenig Zeit, bis sie sich von den Verordnungen aus Papier verabschieden können. Die Vorbereitungen dafür laufen aber schon. Wie Rezept-Ausstellung, -Einlösung und -Abrechnung künftig aussehen sollen, findet sich in einem „Feature-Dokument“ der Gematik.

Ein Großteil des Prozesses entspricht exakt dem Vorgehen beim Kassenrezept: Der Arzt lädt das signierte Rezept in den Fachdienst hoch. Eine Apotheke, die im Besitz des Tokens ist, kann die Verordnung vom Fachdienst abrufen und beliefern. Im nächsten Schritt wird von der Apothekensoftware der PKV-Abgabedatensatz erstellt. Er enthält, wenn in der Apotheke Änderungen bei der Abgabe vorgenommen werden, den QES-signierten PKV-Abgabedatensatz und wenn in der Apotheke keine Änderungen erfolgen, den „normal“ signierten PKV-Abgabedatensatz. Auch das entspricht dem Verfahren bei GKV-Rezepten.

Daraufhin erstellt der E-Rezeptdienst eine Quittung – ebenso wie beim Kassenrezept. Sie gilt bei der Abrechnung gegenüber dem Kostenträger als Nachweis, dass ein Arzneimittel auf ein E-Rezept einmalig über die TI abgegeben worden ist.

Abrechnungsinformation als PDF

Beim Kassenrezept würde die Apotheke nun den Verordnungsdatensatz, den Abgabedatensatz und die Quittung ans Rechenzentrum zur Abrechnung schicken. Auch bei der PKV besteht die digitale Abrechnungsinformation analog zum Kassenrezept aus drei Datensätzen: aus Verordnungsdatensatz, PKV-Abgabedatensatz und Quittungsdatensatz. Diese Informationen kann die Apotheke, wenn der Versicherte dies wünscht, im Rezept-Fachdienst zur Verfügung stellen. Dort können sie mit der Gematik-App vom Patienten heruntergeladen und eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Abrechnungsinformation als PDF zu exportieren. Dieses kann dann an einem beliebigen Ort gespeichert und ausgedruckt werden. Auch die direkte Übermittlung des PDFs an die Kostenträger aus der App soll möglich sein, um eine Erstattung beantragen zu können. Das soll aber nicht automatisch passieren, sondern muss aktiv angestoßen werden. Schließlich sollen gar nicht immer alle Rezepte eingereicht werden, weil der Tarif beispielsweise einen Selbstbehalt beinhaltet.

Die Apotheke soll in der Software sehen können, ob der Patient der digitalen Speicherung seiner Daten zugestimmt hat.

Informationen sind 10 Jahre im Fachdienst abrufbar

Um den Überblick über eingereichte Abrechnungen zu behalten, soll eine entsprechende Markierung in der Gematik-App möglich sein. Bis zu 10 Jahre haben PKV-Versicherte Zeit, bei der jeweiligen Krankenversicherung abzurechnen. Daher werden die Abrechnungsinformationen auch 10 Jahre für den Versicherten im E-Rezept-Fachdienst vorgehalten, bevor sie automatisch gelöscht werden (Rechtliche Grundlage § 360 Abs. 13 SGB V). Es besteht aber seitens des Versicherten auch die Möglichkeit, die Daten vorab zu löschen, beispielsweise wenn die Abrechnung abgeschlossen wurde. Eine Langzeitarchivierung der Abrechnungsinformation im E-Rezept-Fachdienst ist nicht vorgesehen. Versicherte können dazu beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen.

Papierbeleg auch möglich

Möchten Patienten nicht, dass die Abrechnungsinformation digital zur Verfügung steht, können sie von der Apotheke im Ersatzverfahren einen Papierbeleg mit den abrechnungsrelevanten Informationen erhalten, den sie dann wie gewohnt bei ihrer Versicherung einreichen – per Post oder nach abfotografieren oder einscannen elektronisch. Ohne die Einwilligung des Patienten wird die Abrechnungsinformation nicht im Fachdienst gespeichert. Die Zustimmung/Einwilligung für die Speicherung von digitalen Abrechnungsinformationen kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt widerrufen werden.

Nachträgliche Änderungen sind möglich

Zudem ist vorgesehen, dass die Apotheke die Abrechnungsinformationen nachträglich ändern kann. Zum einen auf Anfrage des Versicherten, wenn diesem bei der Abrechnung ein Fehler auffällt. Die Anfrage bei der Apotheke soll dann über die Gematik-App erfolgen und in der Apotheke in der Software angezeigt werden. Zum anderen soll die Apotheke in der Lage sein, selbst beim Patienten die Einwilligung einzuholen, um die Abrechnungsinformationen ändern zu können, wenn ihr nachträglich ein Fehler darin auffällt. Über die App soll dann auch der Versicherte über die erfolgte Änderung informiert werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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