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Stellungnahme zum Digitalgesetz
KBV lehnt assistierte Telemedizin in Apotheken ab
Assistierte Telemedizin-Angebote in der Apotheke sind für die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein No-Go. Das geht aus ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Digitalgesetzes (DigiG) hervor.
Am heutigen Dienstag hört das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die betroffenen Verbände zum Referentenentwurf eines Digitalgesetzes an. Neben der ABDA positioniert sich unter anderem auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zum Entwurf – ähnlich wie die apothekerliche Standesvertretung sieht auch sie umfangreichen Anpassungsbedarf.
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Während die ABDA mit Blick auf assistierte Telemedizin-Angebote in Apotheken rechtliche Bedenken hegt und sich gesetzgeberische Klärung wünscht, plädiert die KBV in ihrer Stellungnahme für eine Streichung der vorgesehenen Regelung. „Die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Apotheken wird durch die KBV grundsätzlich abgelehnt“, schreibt sie dazu in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf. „Ausführung und Beratung zur Telemedizin sind vertragsärztliche Leistungen, weil es hierbei um die Ausübung der Heilkunde geht. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil Patienten aus dieser Regelung ziehen sollten.“
Sollte der Gesetzgeber von einer Streichung des § 129 Absatz 5h SGB V neu absehen, fordern die Kassenärzte zumindest eine Klarstellung, dass es sich „bei den telemedizinischen Leistungen der Apotheken um Leistungen handelt, die mit dem ggf. um pharmazeutische Beratungen erweiterten Leistungsspektrum der Apotheken korrespondieren“. Sofern die Regelungen auf solche Tätigkeitsbereiche abzielen, die den Versorgungsauftrag der Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berühren, sieht die KBV dafür keinen Bedarf. „Die hierzu getroffenen Regelungsbestandteile, die auf ‚medizinische Routineaufgaben‘ abstellen, sind daher zwingend zu streichen.“ Andernfalls fordert die Bundesvereinigung, dass sie ihr Einvernehmen zu dem zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband zu schließenden Vertrag erklären kann.
KBV lehnt Ident-Verfahren in Praxen ab
In einigen Punkten sind sich KBV und ABDA derweil einig – etwa was das sogenannte Ident-Verfahren für Versicherte in Arztpraxen betrifft (§ 336 Absatz 1 Satz 2 SGB V neu). Während die apothekerliche Standesvertretung an der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit zweifelt, die Praxen in diesen Prozess einzubeziehen und ihn lieber allein in den Händen der Apothekerschaft sehen möchte, kritisiert die KBV die daraus resultierende Mehrbelastung für Ärztinnen und Ärzte. Wie auch die ABDA spricht sie sich dafür aus, die vorgesehene Erweiterung des Ident-Verfahrens auf Vertragsärzte zu streichen.
Auch dass Versicherte dem Entwurf zufolge der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte in Apotheken und Praxen widersprechen können (§ 353 Absatz 2 Satz 1 SGB V neu), stößt bei ABDA und KBV auf Ablehnung. Sowohl Apotheker als auch Kassenärzte scheuen den resultierenden Aufwand und fordern, von der geplanten Regelung abzulassen.
Löschungen durch Versicherte nur in engen Grenzen
Darüber hinaus ist im Entwurf vorgesehen, dass auch die Versicherten selbst Daten in bestimmten Anwendungen eigenständig löschen und verbergen können. Die KBV lehnt dieses Vorhaben ab. Denn: „Durch die ausschließliche Bereitstellung des elektronischen Medikationsplans sowie des Notfalldatensatzes als Bestandteil der ePA führen die Regelung in Absatz 2 dazu, dass Versicherte Teile dieser Datensätze löschen und verbergen können. Die medizinische Relevanz der Dokumente ergibt sich maßgeblich daraus, dass diese ärztlich kuratiert sind. Ein teilweises Löschen von Informationen einseitig durch den Versicherten stellt für diese Anwendungen ein Risiko für deren medizinische Aussagekraft und im schlimmsten Fall auch für die Patientensicherheit dar.“ Sie wünscht sich daher eine Klarstellung, dass bei den Daten für den elektronischen Medikationsplan und den Notfalldatensatz ausschließlich ein vollständiges Löschen oder Verbergen durch den jeweiligen Patienten möglich ist.
Überdies möchte die KBV präzisiert haben, welche Ergänzungen durch den Versicherten vorgenommen werden dürfen. „Aus Perspektive der KBV sollten Versicherte vorhandene Einträge des elektronischen Medikationsplans kommentieren können, eine Veränderung vorhandener Einträge oder das eigenständige Hinzufügen komplett neuer Einträge sollte insbesondere unter Arzneimitteltherapiesicherheitsaspekten jedoch nicht möglich sein“, betont sie. Frei verkäufliche Arzneimittel sollten nach ihrer Auffassung zudem ausschließlich durch die abgebenden Apotheken eingetragen werden, um strukturierte Daten zu erhalten und schon bei der Abgabe eine AMTS-Prüfung gegen den elektronischen Medikationsplan erfolgen kann.
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