Für Apotheker ist noch wichtig, dass Versorgungswerke keinen separat ausgewiesenen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen – der ist in dem im Regelfall höheren Auszahlbetrag bereits enthalten. Daher zahlen Versorgungswerkrentner auf ihre Rente vom Versorgungswerk den vollen Beitragssatz. Auch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse muss vollständig vom Versicherten getragen werden. Auf gesetzliche Renten ist nur der halbe Beitrag fällig, die andere Hälfte übernimmt die DRV, auch beim Zusatzbeitrag. Bei pflichtversicherten Rentnern geschieht das automatisch, bei freiwillig Versicherten auf Antrag. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen alle Rentner in voller Höhe selbst (für Kinderlose 4 %, mit einem Kind 3,4 %, für jedes weitere Kind gibt es einen Abschlag von 0,25 %).
Für Rentenbezieher gilt ebenso wie für Erwerbstätige die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie liegt aktuell (2023) bei 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4987,50 Euro). Auf Einkünfte, die darüber liegen, fallen, egal welcher Art sie sind, keine Krankenversicherungsbeiträge an.
Liegen die Versorgungsbezüge, zum Beispiel aus dem Versorgungswerk oder einer Betriebsrente, unter 169,75 Euro (Stand 2023), werden darauf ebenfalls keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Der Beitrag zur Krankenversicherung fällt nur auf den Teil der Bezüge an, der über dieser Freigrenze liegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird auf die gesamte Summe fällig.
Apotheker, die in der KVdR sind, zahlen Beiträge auf ihre gesetzliche Rente (halber Beitragssatz), auf ihre Rente vom Versorgungswerk und andere Versorgungsbezüge, wie Betriebsrenten (voller Beitragssatz) sowie auf etwaiges Arbeitseinkommen (ermäßigter oder voller Beitragssatz). Auf alle anderen Einkünfte, zum Beispiel Kapitalerträge oder Mieteinnahmen, werden keine Beiträge fällig.
Bei Apothekern, die als Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, werden zusätzlich auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Renten zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen (ermäßigter Beitragssatz). Der Beitrag kann also um einiges höher ausfallen.
Außerdem gibt es für freiwillig Versicherte eine Mindestbemessungsgrundlage. Sie liegt derzeit bei 1132 Euro. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird dieser Betrag (abzüglich des Freibetrags) den Beiträgen zugrunde gelegt. Das heißt, man zahlt Beiträge, als ob man Einkünfte in Höhe von 1132 Euro hätte, auch wenn tatsächlich weniger zur Verfügung steht. Das ergibt bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent einen Monatsbeitrag von rund 165 Euro, dazu kommen dann noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung.
3 Kommentare
Bitte ??? Alle Rentensysteme vereinheitlichen
von Dr. Mertes am 21.08.2023 um 19:29 Uhr
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Sicherheiten...
von Dr. House am 21.08.2023 um 10:50 Uhr
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AW: Sicherheiten
von Ermantraut am 25.08.2023 um 10:02 Uhr
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