Altersvorsorge (Teil 1)

Warum eine gesetzliche Rente auch für Apotheker sinnvoll sein kann

Stuttgart - 21.08.2023, 07:00 Uhr

Viele Apotheker:innen haben keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. (Foto: Stockfotos-MG /AdobeStock)

Viele Apotheker:innen haben keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. (Foto: Stockfotos-MG /AdobeStock)


Apothekerinnen und Apotheker, sofern sie nicht völlig berufsfremd tätig oder verbeamtet sind, beziehen im Regelfall ihre Altersrente von den berufsständischen Versorgungswerken. Für Approbierte, die gesetzlich krankenversichert sind und dies auch im Alter bleiben wollen, kann es sich aber trotzdem lohnen, zusätzlich Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenver­sicherung zu haben. 

Das Zauberwort heißt Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Das ist, auch wenn es vielleicht danach klingt, keine eigene Versicherung, sondern ein Status innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer den Großteil seines Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war und damit die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt – dafür muss neun Zehntel der zweiten Hälfte des Arbeitslebens eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden haben – und gleichzeitig eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt und einen Renten­anspruch hat, ist pflichtversichert in der KVdR. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, also nicht oder nicht ausreichend lange in der GKV versichert war und keinen Rentenanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat, kann sich bei Renteneintritt nur freiwillig in der GKV ver­sichern oder privat. 

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Anders als bei Erwerbstätigen ist bei Rentenbeziehern also nicht die Höhe des Einkommens ausschlaggebend dafür, ob man frei­williges Mitglied oder Pflichtmitglied (KVdR) einer Krankenkasse ist. Wer neben der Rente weiter eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt, zum Beispiel als Vertretungsapotheker, für den ist die Mitgliedschaft in der KVdR ebenfalls ausgeschlossen. 

Pflichtversichert oder freiwillig versichert

Von dem jeweiligen Status – pflichtversichert in der KVdR oder freiwillig versichert – hängt wiederum ab, welche Einkünfte als Grundlage für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden.

Dabei werden folgende Einkünfte unterschieden:

  • gesetzliche Rente: dazu zählen Altersrente, Renten aus dem Ausland oder eine Witwenrente
  • Versorgungsbezüge: in diese Kategorie fallen Renten aus den Versorgungswerken sowie Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensions­kassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten und Beamtenpensionen
  • private Einnahmen: hierzu gehören Miet- und Pachteinkünfte, Kapital­erträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten
  • Erwerbseinkommen aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit

Auf diese Einkunftsarten werden unterschiedliche Beitragssätze an­gewendet. Einen Überblick, welche Einkommensarten in welcher Höhe jeweils zur Betragsbemessung herangezogen werden, gibt die Tabelle.

Tab.: Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentenbezieher

 in der KVdR pflichtversichertfreiwillig gesetzlich versichert
 beitragspflichtigBeitragssatz1beitragspflichtigBeitragssatz1
gesetzliche Renteja7,30%ja7,3%2
Versorgungsbezüge3ja14,60%ja14,60%
Arbeitseinkommenja14,60%ja14% oder 14,6%4
Mieteinnahmenneinja14%
Zinsen, Dividendenneinja14%
private Rentenneinja14%

Quelle: Finanztipp

1 Zum Beitragssatz kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, im Schnitt aktuell 1,6 Prozent. Für gesetzliche Renten übernimmt die DRV die Hälfte des Zusatzbeitrags. Auf alle anderen Einkünfte zahlen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.

2 Übernahme der Hälfte des Beitrags muss bei der DRV beantragt werden.

3 Renten aus Versorgungswerken sowie Betriebsrenten

4 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit

Ist der Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich, sondern zum Beispiel privat krankenversichert, zählt dieses Einkommen bei der Berechnung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung mit. Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem halben Familieneinkommen, maximal werden die Beträge aus der halben Beitragsbemessungsgrenze berechnet..

Es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel wenn Partner dauerhaft getrennt leben oder der gesetzlich versicherte Partner mehr verdient als der nicht gesetzlich versicherte Ehe- oder Lebenspartner. 

Versorgungswerk-Rente ohne separaten KV-Zuschuss

Für Apotheker ist noch wichtig, dass Versorgungswerke keinen separat ausgewiesenen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen – der ist in dem im Regelfall höheren Auszahlbetrag bereits enthalten. Daher zahlen Versorgungswerkrentner auf ihre Rente vom Versorgungswerk den vollen Beitragssatz. Auch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse muss vollständig vom Versicherten getragen werden. Auf gesetzliche Renten ist nur der halbe Beitrag fällig, die andere Hälfte übernimmt die DRV, auch beim Zusatzbeitrag. Bei pflichtversicherten Rentnern geschieht das automatisch, bei freiwillig Versicherten auf Antrag. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen alle Rentner in voller Höhe selbst (für Kinderlose 4 %, mit einem Kind 3,4 %, für jedes weitere Kind gibt es einen Abschlag von 0,25 %).

Für Rentenbezieher gilt ebenso wie für Erwerbstätige die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie liegt aktuell (2023) bei 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4987,50 Euro). Auf Einkünfte, die darüber liegen, fallen, egal welcher Art sie sind, keine Krankenversicherungsbeiträge an.

Liegen die Versorgungsbezüge, zum Beispiel aus dem Versorgungswerk oder einer Betriebsrente, unter 169,75 Euro (Stand 2023), werden darauf ebenfalls keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Der Beitrag zur Krankenversicherung fällt nur auf den Teil der Bezüge an, der über dieser Freigrenze liegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird auf die gesamte Summe fällig.

Apotheker, die in der KVdR sind, zahlen Beiträge auf ihre gesetzliche Rente (halber Beitragssatz), auf ihre Rente vom Versorgungswerk und andere Versorgungsbezüge, wie Betriebsrenten (voller Beitragssatz) sowie auf etwaiges Arbeitseinkommen (ermäßigter oder voller Beitragssatz). Auf alle anderen Einkünfte, zum Beispiel Kapitalerträge oder Mieteinnahmen, werden keine Beiträge fällig.

Bei Apothekern, die als Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, werden zusätzlich auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Renten zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen (ermäßigter Beitragssatz). Der Beitrag kann also um einiges höher ausfallen.

Außerdem gibt es für freiwillig Versicherte eine Mindestbemessungsgrundlage. Sie liegt derzeit bei 1132 Euro. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird dieser Betrag (abzüglich des Freibetrags) den Beiträgen zugrunde gelegt. Das heißt, man zahlt Beiträge, als ob man Einkünfte in Höhe von 1132 Euro hätte, auch wenn tatsächlich weniger zur Verfügung steht. Das ergibt bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent einen Monatsbeitrag von rund 165 Euro, dazu kommen dann noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung.

Für wen lohnt sich die KVdR?

Die KVdR lohnt sich also vor allem für Apotheker,

  • deren Einkommen aus Versorgungsbezügen und Renten unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die zusätzliche weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Kapitalerträgen, Vermietung oder privaten Renten haben, weil in der KVdR für letztere keine Beiträge anfallen. Wenn sie frei­willig gesetzlich versichert sind, müssen hingegen auf die weiteren Einkünfte bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung gezahlt werden (s. Kasten Rechenbeispiel).

Rechenbeispiel:

Erhält ein Apotheker beispielsweise Versorgungsbezüge und Renten in Höhe von 3000 Euro und hat gleichzeitig Einkünfte aus Vermietungen in Höhe von 2500 Euro, fallen, wenn er freiwillig versichert ist, neben den Beiträgen für die Versorgungsbezüge / Rente auf einen Teil seiner Mieteinnahmen Beiträge an. Bei der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegt dieser Anteil bei 1987,50 Euro (Differenz zwischen Rente und Beitragsbemessungsgrenze). Ist dieselbe Person in der KVdR pflichtversichert, werden die Mieteinnahmen bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigt. Das macht je nach Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und dem individuellen Beitragssatz für die Pflegeversicherung einen Unterschied von etwa 380 Euro aus, den pflichtversicherte Rentner weniger zahlen.

  • sowie für Kolleginnen und Kollegen, deren Altersrente (aus Versorgungswerk und DRV) unter der Mindestbemessungsgrenze, aber über dem Freibetrag liegt, also zwischen 169,75 Euro und 1132 Euro. Denn in der KVdR errechnen sich die Beiträge aus dem tatsächlichen Einkommen, in der freiwilligen Versicherung gibt es einen Mindestbeitrag.

Wer sollte sich über die KVdR informieren?

Apotheker,

  • die gesetzlich kranken­versichert sind und
  • deren Rente aus dem Versorgungswerk voraussichtlich unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, die aber zusätzliche weitere Einkünfte haben oder
  • die nur sehr geringe Renten aus dem Versorgungswerk erwarten, bei denen bei freiwilliger Versicherung der Mindestbeitrag anfällt

Im zweiten Teil des Artikels geht es darum, wie man Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenver­sicherung erwerben kann, um Zugang zur KVdR zu erhalten. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Bitte ??? Alle Rentensysteme vereinheitlichen

von Dr. Mertes am 21.08.2023 um 19:29 Uhr

Egal ob gesetzlich, privat, Versorgungswerke...
Das deutsche Rentensystem ist längst ineffektiv!!!
Man bekommt noch nicht mal das zurück was man eingezahlt hat. Außer Pension....

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Sicherheiten...

von Dr. House am 21.08.2023 um 10:50 Uhr

Ich hatte ja mehrmals beim Verorgungswerk nachgefragt, wie sicher unsere Rente wirklich ist (zB bei schlagartig weniger Einzahlern, Inflation, Wirtschaftskrise, ect), gerade auch wegen Inkassoartiger Mahnschreiben, die sich bei mir stapelten, als ich zwischenzeitlich in Erwägung zog den Job zu einer nichtpharmazeutischen Beschäftigung zu wechseln. Das sah man dort leider nicht so gerne, aber ich wurde ja zum Glück wieder auf Spur gebracht und arbeite nun wieder "pharmazeutisch". Jedenfalls scheinen die Versorgungswerke nicht mehr ganz so entspannt zu sein, was den bedingungslosen Willen der Betragszahler zum Beitragszahlen betrifft. Vielleicht ist es wirklich sinnvoll mit Artikeln wie den obigen gaaanz langsam diese Diskussion zu öffnen, wer weiß, welcher Pferdekopf morgens auf dem Bett landet, wenn man hier zu schnell zu unbequeme Fragen stellt.
Auf der anderen Seite kann man - und da sind uns die zukünftigen gesetzlichen Rentner wohl wiedermal vorraus - das ganzeThema auf einem völlig neuen Entspannungsniveau sehen. Man muss nur seine Erwartungshaltung so weit unten ansetzen, dass man im Grunde nichts erwartet. Klar man zahlt über ettliche Jahre einen Haufen ein, aber was soll's, das Geld wird an anderer Stelle dringender (Waffen, aber auch woke Ideologien) gebraucht, als für beige Kleidung und AIDA Reisen. Manchmal fällt es noch - das berühmte Wort "Generationenvertrag" aber im Zuge steigener Work-Life-Balance der jüngeren, aber auch der älteren Frührentner wird dieses Wort aussterben. Denn: Man kann nur eines haben - ein funktionierendes System oder maximierte Glückseeligkeit des Einzelnen. Beides zusammen geht nicht. Und da uns das allen bestens bewusst ist, dürfen wir alles tun und sagen - außer uns beschweren. Wir wollen es ja schließlich so.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Sicherheiten

von Ermantraut am 25.08.2023 um 10:02 Uhr

Wenn Sie reden hören ich meinen Vater der auch alles in einen Topf wirft. Er bekommt weniger Rente, weil wir Waffen in die Ukraine liefern. Oder weil irgendwas mit "woke-gendergaga-links-grünversifft" oder so. Und Work-Life-balance der "Gen Z" oder so darf natürlich auch nicht fehlen. Einfach mal auf alle rundherum schlagen. Sich selbst natürlich außen vor lassen.
Man hat zwar im Grunde selbst diese Misere zu verwantworten, aber was solls. Die Jugend ist Schuld. Oder der Sozialist. Oder die Grünen. Sowieso immer die Grünen. Ist ja grad so "WOKE".
Was heißt eigentlich "WOKE"? Wissen Sie das überhaupt? oder plappern Sie nur nach, weil es grad in der Bild steht.

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