Für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden

Interner Meldekanal für „Whistleblower“ ist jetzt Pflicht

Berlin - 18.12.2023, 16:45 Uhr

Whistleblower sollen vor Repressalien geschützt werden, für größere Unternehmen bedeutet dies auch Arbeit. (Foto: imago images / agefotostock)

Whistleblower sollen vor Repressalien geschützt werden, für größere Unternehmen bedeutet dies auch Arbeit. (Foto: imago images / agefotostock)


Jetzt wird es auch für größere Apotheken ernst: Wenn sie 50 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen, müssen sie ab sofort eine interne Meldestelle eingerichtet haben, bei der Whistleblower Missstände und Straftaten in ihrem Unternehmen melden können. 

Bereits seit Anfang Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz, mit dem sogenannte Whistleblower umfassender geschützt werden sollen. Es setzt die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der EU um, die bereits seit Ende 2019 in Kraft ist. Ziel des Gesetzes ist, Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Es verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. 

Bislang waren lediglich große Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen. Doch bis zum 17. Dezember 2023 mussten nun auch kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle eingerichtet haben, bei der diese Missstände und Straftaten melden können. Auch große Apotheken oder Arztpraxen sowie berufsständische Organisation (z. B. Apothekerkammern) fallen damit unter das Gesetz. Unternehmen dieser Größenordnung ist aber auch erlaubt, Ressourcen zu teilen und mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben. Kleine Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten müssen hingegen keinen internen Meldekanal einrichten.

Bußgeld bis zu 20.000 Euro 

In den meisten Fällen dürfte es am sinnvollsten sein, eine Person mit der Funktion als interne Meldestelle zu betrauen, die sich bereits mit Compliance-Fragen befasst oder eine vergleichbare Funktion innehat, etwa als Datenschutzbeauftragter. Es können zwar auch Dritte mit der Aufgabe beauftragt werden. Allerdings ist in Apotheken kein allzu großes Meldeaufkommen zu erwarten. Aber dass es auch in diesem Bereich Missstände geben kann, die Whistleblower auf den Plan rufen, ist spätestens seit dem Fall des Bottroper Zyto-Skandals bekannt. Wichtig ist, dass die Meldestelle unabhängig arbeiten und ihre Tätigkeit weisungsungebunden ausüben kann. Wer die Meldestelle nicht einrichtet, dem droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. 

Whistleblower, die Rechtsverstöße in ihrem Unternehmen melden möchten, müssen die Möglichkeit erhalten, ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Es besteht keine Verpflichtung, die internen Meldekanäle so einzurichten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Es wird lediglich vorgegeben, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollen.

Es gibt auch externe Meldestellen, die von der öffentlichen Hand eingerichtet sind. Wer Hinweise geben will, sollte allerdings erst einmal den internen Weg bevorzugen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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