Mustervereinbarung steht

Künftig Honorar für den Sichtbezug?

30.04.2024, 07:00 Uhr

Apotheken erhalten bislang für den Sichtbezug meist kein Sonder-Honorar. (Foto: picture-alliance / dpa | Daniel Karmann)

Apotheken erhalten bislang für den Sichtbezug meist kein Sonder-Honorar. (Foto: picture-alliance / dpa | Daniel Karmann)


Der Deutsche Apothekerverband hat sich mit dem AOK-Bundesverband auf eine Mustervereinbarung über den Sichtbezug in Apotheken geeinigt. Sie sieht unter anderem ein Honorar von 5,49 Euro je verordneter Einzeldosis vor. Da aber weder GKV-Spitzenverband noch der AOK-Bundesverband Mandate hatten, eine solche Vereinbarung kollektiv zu verhandeln und abzuschließen, kann der Vertrag nur als Grundlage dienen, mit den einzelnen Kassen entsprechende Verträge zu schließen.

Die Vergütung des Sichtbezugs in der Apotheke ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen, zum Beispiel darüber, ob die BtM-Gebühr bei jeder Abgabe abgerechnet werden darf oder nur einmal. Ein Extra-Honorar für die Apotheke für den Sichtbezug gibt es bislang nur im Rahmen regionaler Versorgungsverträge. In Baden-Württemberg existiert ein solcher Vertrag seit 2013 mit den Primär- und Ersatzkassen, die die Apotheker für diese Leistung honorieren. Mittels Sonder-PZN dürfen sie den gleichen Betrag abrechnen, den Ärzte für die Substitutionsmitteleinnahme unter Aufsicht erhalten.

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Nun hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) eine Mustervereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken gemeinsam mit dem AOK-Bundesverband aufgesetzt. Ein entsprechendes Infoschreiben liegt der Redaktion vor. Der DAV informiert in diesem Zusammenhang aber auch darüber, dass weder GKV-Spitzenverband noch der AOK-Bundesverband Mandate hatten, eine solche Vereinbarung kollektiv für alle Kassen zu verhandeln und abzuschließen. Somit ist die vorliegende Vereinbarung nicht verbindlich, sondern es können auf ihrer Basis einheitliche Verträge auf Bundes- und Landesebene mit den Krankenkassen geschlossen werden.

5,49 Euro je verordneter Einzeldosis

Ob Apotheken letztendlich für den Sichtbezug ein Honorar erhalten können, hängt also davon ab, ob die jeweiligen Krankenkassen sich mit den zuständigen Apothekerverbänden einigen können. Vorgesehen sind in der Vereinbarung 5,49 Euro je verordneter Einzeldosis. Die können über die Sonder-PZN (Sonderkennzeichen SOK) 18774506 abgerechnet werden. Die Vergütung soll sich an jener der Ärzte orientieren. Erfolgt dort eine Anpassung, wird bei den Apotheken nachgezogen.

Das Honorar ist von der Umsatzsteuer befreit. Das Bundesfinanzministerium hatte 2021 klargestellt, dass auf das Honorar, das Apotheker im Rahmen der Substitutionstherapie beim Sichtbezug in der Apotheke erhalten, keine Umsatzsteuer fällig ist. Auch den Kassenabschlag von derzeit 2 Euro müssen Apotheken für dieses Honorar nicht bezahlen. Die BtM-Gebühr darf zusätzlich berechnet werden.

Arzt darf kein Honorar erhalten

Weiter ist in der Mustervereinbarung vorgesehen, dass für die Teilnahme am Vertrag eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arztpraxis und Apotheke getroffen werden muss, die eine Doppelfinanzierung ausschließt. Das heißt, Arzt und Apotheke müssen untereinander regeln, dass die Apotheke das Honorar für den Sichtbezug erhält und nicht der Arzt, weil bislang ein Apothekenhonorar gar nicht vorgesehen ist. 

Der Sichtbezug bleibt aber auch, wenn ein Vertrag mit der jeweiligen Kasse besteht, für die Apotheke freiwillig. Apotheken, die nicht Mitglieder im jeweiligen Verband sind, können den Verträgen mit den einzelnen Kassen beitreten.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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