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Nach Kündigung der Hilfstaxe
Rezeptur-Retaxationen: Erste Einsprüche werden abgelehnt
Kassen und Deutscher Apothekerverband sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wie Rezepturen seit der Kündigung der Hilfstaxe im vergangenen Jahr abzurechnen sind. Folglich hagelt es Retaxationen. Die Verbände unterstützen beim Einspruch. Mittlerweile liegen die ersten Ablehnungen vor.
Weil die Kassen sich trotz massiver Preissteigerungen weigerten, die Preise für die Stoffe und Gefäße in der Hilfstaxe anzupassen, hatte der Deutsche Apothekerverband (DAV) die maßgeblichen Anlagen (I und II) zum Ende des vergangenen Jahres gekündigt. Somit herrscht seit Jahresbeginn bei der Abrechnung der Rezepturen ein vertragsloser Zustand. Es gelten folglich die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.
Die Kassen finden aber, dass nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, zulasten der GKV abgerechnet werden kann. Der DAV hingegen pocht auf den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung. Die erlaubt, den „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ abzurechnen. Der Verband forderte die Apotheken auch auf, dies zu tun. Der DAV und seine Mitgliedsorganisationen berufen sich in ihrer Argumentation auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 10 KR 701/22), das die Position der Apotheken in ihren Augen bekräftigt und deswegen als Präzedenzfall genutzt werden könne, um die Argumentation zu untermauern.
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Wenig überraschend wird fleißig retaxiert. Die Verbände stellen ihren Mitgliedern zur Unterstützung einen Mustereinspruch zur Verfügung. Mittlerweile liegen aber auch die ersten Ablehnungen dieser Einsprüche vor. Ein weiteres Vorgehen hierzu werde derzeit auf Bundesebene mit dem DAV erarbeitet, heißt es in einem Mitgliederrundschreiben des Bayerischen Apothekerverbandes (BAV). Man werde umgehend darüber berichten, sobald ein Ergebnis vorliege, so der BAV.
DAV will sich aus taktischen Gründen nicht äußern
Auch der DAV hält sich auf Nachfrage der DAZ bedeckt. Der DAV stehe in engem Austausch mit den Landesapothekerverbänden zu den Retaxationen von Rezepturabrechnungen, heißt es. „Wir bitten um Verständnis, dass wir uns aus taktischen Gründen hierzu nicht näher äußern können“, erklärt ein Sprecher gegenüber der DAZ.
Apotheken, die den Mustereinspruch verwendet und die Ablehnung der Kasse für die Beanstandung erhalten haben, sind nun angehalten, die Unterlagen aufzubewahren, bis die Verbände mit neuen Informationen auf sie zukommen. Bei erfolgreichem Einspruch bitten die Verbände ebenfalls um Mitteilung.
Wenn Kassen und Apothekerschaft zu keiner Einigung finden, werden letztendlich die Sozialgerichte entscheiden. Diese Verfahren ziehen sich aber im Regelfall lange hin.
1 Kommentar
Musterschreiben
von mue am 25.10.2024 um 23:03 Uhr
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