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- AZ 49/2020
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Gesundheitspolitik
Eine Person pro 10 m2
Abstandsregelungen im Groß- und Einzelhandel
Die am 28. Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Bestimmte Betriebe und Einrichtungen bleiben wie bisher weiterhin geschlossen – insbesondere die Gastronomie. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Wie viele Personen sich gleichzeitig auf einer Verkaufsfläche befinden dürfen, wird nun auch etwas differenzierter geregelt. In Geschäften (und damit auch in Apotheken) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 darf sich weiterhin insgesamt höchstens eine Person pro 10 m2 Verkaufsfläche befinden. Damit soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern garantiert werden.
Ab einer Verkaufsfläche von 801 m2 gilt eine gestaffelte Regelung. So darf sich auf einer Fläche von 800 m2 höchstens eine Person pro 10 m2 Verkaufsfläche befinden und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m2 Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Die Gesamtanzahl der Personen in Centern soll über ein Einlassmanagement kontrolliert werden. So soll verhindert werden, dass es im Innenbereich zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. |
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