ApothekenRechtTag

Rigide Grenzen für Internetvertriebsplattformen

Hamburg - 18.03.2013, 12:31 Uhr


Botendienst- und Zustellmodelle für Apotheken sind zwar realisierbare Geschäftsmodelle, doch ihre Ausgestaltung im Einzelfall unterliegt relativ rigiden Grenzen, betonte Dr. Elmar Mand, Professor an der Philipps-Universität in Marburg, im Rahmen des ApothekenRechtTags. Er glaubt insoweit nicht an einen großen Umbruch im Bereich der Internetvertriebsplattformen.

Seit der Zulassung des Versandhandels haben manche der neuen Online-Offline-Geschäftsmodelle für Aufruhr gesorgt. Zu den bekanntesten neueren Internetvertriebsplattformen zählen wohl ordermed/orderLinda, VitaBote und jetzt auch dedendo. Letztere basiert auf einer Zusammenarbeit mit vivesco und vermittelt Apotheken, die die Kunden im jeweiligen Bezirk mit Arzneimitteln beliefern – Mand hat jedoch apothekenrechtliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Vertriebsvariante.

Der Gesetzgeber hat im Zuge der jüngsten Novellierung der Apothekenbetriebsordnung daran festgehalten, dass der Botendienst nur im Einzelfall erfolgen darf. Vertraglich sei bei dedendo auch vorgesehen, dass die Einnahmen über die Plattform nicht die Haupteinnahmequelle der einzelnen Apotheke darstellen darf. „Das reicht sicher nicht aus, um das gesetzliche Einzelfallerfordernis zu erfüllen“, glaubt Mand. Damit bleibe dedendo weit hinter der gesetzlichen Vorgabe zurück.

Plattformen wie dedendo werden zudem bereitgestellt gegen eine Click-Performance-Vergütung. Dies dürfte jedoch gegen § 8 Satz 2 Apothekengesetz verstoßen, so Mand. Danach sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist – insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge –, unzulässig. Mand hat insoweit „überhaupt keine Zweifel“, dass es sich um ein solches partiarisches Rechtsverhältnis handelt und sieht darin einen Verstoß, denn eine virtuelle Verkaufsfläche falle wie die Vermietung von realen Verkaufsräumen unter § 8 Satz 2 ApoG.

Nach § 10 ApoG darf sich der Erlaubnisinhaber außerdem nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken. Auch hier bejaht Mand im Fall von dedendo einen Verstoß: Bereits auf der Startseite werde nämlich ein Spitzensortiment von acht Arzneimitteln beworben, noch bevor der Kunde auf die Seite einer Apotheke gelange. Und auf diese habe die einzelne Apotheke keinen Einfluss und sei gleichzeitig verpflichtet, die jeweiligen Arzneimittel vorrätig zu halten.


Juliane Ziegler


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