BMG zu vertraulichen Arzneimittelpreisen

Auch Apotheken sind Institutionen

Berlin - 25.07.2016, 17:00 Uhr

Vertraulichkeit mit Lücken: Das BMG besteht darauf, dass Ärzte und Apotheker die echten Preise neuer Arzneimittel einsehen und damit abrechnen können. (Foto: dpa)

Vertraulichkeit mit Lücken: Das BMG besteht darauf, dass Ärzte und Apotheker die echten Preise neuer Arzneimittel einsehen und damit abrechnen können. (Foto: dpa)


Lange wurde darüber gestritten, wer künftig die echten Preise neuer Arzneimittel sehen darf. Nun will das Bundesgesundheitsministerium per Verordnung ein Machtwort sprechen. Am Status Quo wird sich wenig ändern: Wer sich bemüht, wird den Erstattungsbetrag auch in Zukunft erfahren. Auch an der Berechnung der Apotheken- und Großhandelsmargen soll sich nichts ändern.

Die Diskussion um die Vertraulichkeit geht auf die Anfänge des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) zurück. Die Pharmaindustrie will verhindern, dass sich die hierzulande ausgehandelten Erstattungsbeträge negativ auf die Preise in anderen Ländern auswirken. Schließlich gelte Deutschland als Referenzland, so das Argument. Große Teile der Politik und die Krankenkassen halten dagegen, dass der Preis insbesondere für Ärzte eine wichtige Information sei, um wirtschaftlich verordnen zu können. Zudem werde der Preis als Berechnungsgrundlage in der Lieferkette benötigt, etwa für die Umsatzsteuer sowie die Margen der Apotheker und Großhändler.

Nachdem die Hersteller es nicht geschafft hatten, diese Forderung im AMNOG „unterzubringen“, schienen sie aus dem Pharmadialog als Gewinner vom Feld zu gehen. Nach den Gesprächen zwischen Industrie und mehreren Ministerien teilte das Bundesgesundheitsministerium mit, dass nur noch „Stellen“ den Preis einsehen dürften, die diesen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigten. Nun stellte sich also die Frage, wer zu den berechtigten Stellen zählt. Und: Wenn der Erstattungsbetrag nicht mehr bekannt ist, berechnen sich dann Großhandels- und Apothekenmargen fortan auf Basis des höheren Listenpreises?

Aus dem Ministerium hieß es nun, dass in einer Verordnung geregelt werden solle, dass der rabattierte Preis nicht mehr in öffentlichen Listen stehen werde. Aber: Es gebe eine ganze Reihe von Institutionen, die den Preis zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben kennen müssten. Der Erstattungsbetrag müsse in ganzer Breite einsehbar sein, insbesondere durch Ärzte und Apotheker. Die Apotheker bräuchten den Erstattungsbetrag, um ihre Einkaufspreise kalkulieren zu können.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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