DocMorris vs. Kammer Nordrhein

Bundesgerichtshof schickt Rx-Boni in die nächste Runde

Berlin - 25.11.2016, 15:30 Uhr

Vor dem Bundesgerichtshof trafen sich gestern die Anwälte der Apothekerkammer Nordrhein und von DocMorris. (Foto: BGH)

Vor dem Bundesgerichtshof trafen sich gestern die Anwälte der Apothekerkammer Nordrhein und von DocMorris. (Foto: BGH)


Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Donnerstag erstmals unter den neuen Vorzeichen des EuGH-Urteils zur Rx-Preisbindung ein Boni-Verfahren verhandelt. Das Ergebnis: Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, muss im Streit zwischen DocMorris und Apothekerkammer Nordrhein erneut entscheiden.

Die Apothekerkammer Nordrhein und die niederländische Versandapotheke DocMorris kämpften und kämpfen in zahlreichen Verfahren um die unterschiedlichsten Boni-Varianten. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht in Köln haben in den vergangenen Jahren immer wieder zugunsten der Kammer entschieden. Gegen DocMorris wurden Ordnungsgelder festgesetzt, deren Beitreibung sich allerdings als höchst schwierig erwiesen hat.

Am 24. November stand nun die mündliche Verhandlung in einem Revisionsverfahren zu einem der Kölner Urteile vor dem Bundesgerichtshof an. Wie kam es zu diesem Verfahren? Das Oberlandesgericht Köln hatte DocMorris im Juli 2015 in einem Teilurteil untersagt, ihren Kunden für die Werbung eines neuen Kunden, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwirbt, eine Bankgutschrift von 10 Euro zu versprechen und/oder zu gewähren (Az.: 6 U 189/14). Für die Zuwiderhandlung wurde angedroht, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Wie stets legte DocMorris auch gegen dieses Urteil  Rechtsmittel ein.

Die Revision am gestrigen Donnerstag fand vor einem spannenden Hintergrund statt: Wie würde der Bundesgerichtshof einen guten Monat nachdem der EuGH geurteilt hat, dass die Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel europarechtswidrig ist, entscheiden? Grundsätzlich besteht die Frage, inwieweit die nationalen Gerichte hierzulande an Entscheidungen des EuGH gebunden sind. Zweifelsfrei besteht die Bindung für das Gericht, das dem EuGH die Vorlagefrage gestellt hat.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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