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Liegen pharmakologische Wirkungen vor?
Schwabe hatte vor Gericht angebracht, dass das Ginkgo-Produkt von Klosterfrau wegen seines Gehalts an Flavonglykosiden und Terpenlactonen über eine pharmakologische Wirkung verfüge. Im Rahmen von humanpharmakologischen Studien seien bei monographiekonformen Ginkgo-Extrakten pharmakologische Wirkungen bereits bei Tagesdosierungen von deutlich unter 100 Milligramm Extrakt wissenschaftlich nachgewiesen worden. Zudem sei die Verkehrsauffassung in Bezug auf Ginkgo-biloba-Extrakte von der jahrzehntelangen Verwendung als Arzneistoff geprägt, argumentierte Schwabe laut dem Urteil des OLG Hamm. Auch sei das Produkt von Klosterfrau nicht als Lebensmittel verkehrsfähig, da es sich bei dem Ginkgo-biloba-Extrakt um einen den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellten Stoff handele, der wegen fehlender Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfe.
Klosterfrau hatte erfolglos eingewandt, es handele sich nicht um ein Funktionsarzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungs- beziehungsweise Lebensmittel ohne pharmakologische Wirkung. Sein Ginkgo-Produkt sei auch kein Präsentationsarzneimittel: Eine durch die Präsentation hervorgerufene Verkehrserwartung in Bezug auf ein Arzneimittel liege nach Einschätzung von Klosterfrau nicht vor, heißt es im Urteilstext.
Jedoch ließen sich die Richter auch von dem Argument nicht überzeugen, Ginkgo werde seit langer Zeit in einer Vielzahl von Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwendet – wie in Teeprodukten. „Diejenigen Wirkungen, die mit dem in Rede stehenden Produkt erzielt werden könnten, könnten auch mit dem Konsum von zwei bis drei Tassen Ginkgo-haltigen Tees erreicht werden“, brachte Klosterfrau laut dem Urteil des OLG Hamm vor. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden (Az. BGH I ZR 9/17).
Dieser Artikel ist ursprünglich erschienen am 18. April 2017.
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