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Hüffenhardt
Gericht verbietet Arzneimittel-Automaten von DocMorris
DocMorris muss seine Videoberatung mit
Arzneimittelabgabe im baden-württembergischen Hüffenhardt vorläufig schließen. Das Landgericht Mosbach hat DocMorris verboten, dort apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige
Arzneimittel an Patienten abzugeben. Gleichzeitig wurde DocMorris für jeden
Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro‚ ersatzweise
Ordnungshaft, angedroht.
Am heutigen Mittwochmittag waren die Augen und Ohren der Apothekenwelt auf Mosbach gerichtet: Am Landgericht der größten Stadt des Neckar-Odenwald-Kreis wurde um 13 Uhr das erste Urteil im Fall DocMorris in Hüffenhardt gesprochen - und zwar in dem vom Landesapothekerverband Baden-Württemberg geführten Verfahren. Nach der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung darf DocMorris nur noch freiverkäufliche Arzneimittel in Hüffenhardt abgeben. Die Abgabe apothekenpflichtiger und verschreibungspflichtiger Arzneimittel bleibt tabu. DocMorris hat entsprechend angekündigt, seine Videoaberatung vorläufig zu schließen.
Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die von DocMorris in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig sei. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit warten muss, bis er seine Bestellung erhält. Der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige hingegen, das Arzneimittel gleich mitzunehmen, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke. Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.
Das Gericht sieht durch das Vorgehen von DocMorris in Hüffenhardt Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung verletzt. Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Eine solche Unterschrift sei in Hüffenhardt vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.
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Das Landgericht sah auch trotz des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung gegeben.
6 Kommentare
Entschuldigung
von Christiane Patzelt am 14.06.2017 um 19:56 Uhr
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Bravo Ina Hofferberth und Team!
von Uwe Hansmann am 14.06.2017 um 17:48 Uhr
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Ein ehrliches und herzliches Dankeschön
von Christiane Patzelt am 14.06.2017 um 13:45 Uhr
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AW: Ein ehrliches und herzliches Dankeschön
von LAV-Pressestelle am 14.06.2017 um 15:18 Uhr
AW: Ein ehrliches und herzliches Dankeschön
von Frank Ebert am 14.06.2017 um 17:56 Uhr
AW: Ein ehrliches und herzliches Dankeschön
von Christiane Patzelt am 14.06.2017 um 19:46 Uhr
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