Beratungs-Quickie

Duale Plättchenhemmung nach Stent

München / Stuttgart - 15.06.2017, 10:40 Uhr

Mit oder ohne Beschichtung entscheidet beim Stent über die Dauer der dualen Plättchenhemmung. (Foto: 7activestudio / Fotolia)

Mit oder ohne Beschichtung entscheidet beim Stent über die Dauer der dualen Plättchenhemmung. (Foto: 7activestudio / Fotolia)


Welche Punkte sind bei der Beratung in der Apotheke wichtig? Was für Zusatzinformationen können Sie zu den verordneten Arzneimitteln geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jeden Donnerstag einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über zwei Thrombozytenaggregationshemmer für einen sehr alten Herren im Rahmen der Nachbehandlung nach einer Stentimplantation.

Verordnet sind 100 Tabletten ASS ratiopharm® 300 mg sowie 28 Filmtabletten Plavix®. Die Verordnung ist vollständig und eindeutig. Der Arzt hat für beide Positionen den Aut-idem-Austausch ausgeschlossen. Rabattverträge sind daher nicht zu beachten.

Bei ASS-Tabletten handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel mit bedingter Erstattung. Die Verordnung von Acetylsalicylsäure (bis 300 mg pro Dosiseinheit) zu Lasten der GKV ist möglich als Thrombozytenaggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen. Die 100er-Packung des Arzneimittels besitzt keine N-Kennzeichnung, während 50 Stück mit N3 gekennzeichnet sind. Nach Rahmenvertrag § 6 (2) darf bei einer Stückzahlverordnung nicht gestückelt werden, wenn die größte Messzahl überschritten wird. So wie auf dem Rezept verordnet, ist nur die Abgabe einer 50er-Packung möglich. Zu Lasten der GKV könnten nur dann zwei 50er-Packungen abgerechnet werden, wenn die Mehrfachverordnung entsprechend gekennzeichnet ist (wie 2 x 50 !) oder eine reine Normgrößenverordnung vorliegt  (2 x N3).

Für Plavix® 75 mg (N1) ist einem preisgünstigen Import der Vorzug zu geben, da der Kunde die anfallenden Mehrkosten selbst tragen muss. Von der gesetzlichen Zuzahlung ist der Kunde jedoch befreit.

Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig.



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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