In dem Teil des Gutachtens, das sich mit der Bindung des
BfArM an das Urteil befasst, geht Di Fabio auch auf eine mögliche Strafbarkeit
von BfArM-Mitarbeitern und Apotheken ein, sollte das Urteil in der Praxis beachtet werden. Seit Dezember 2015 ist nämlich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB)
die „geschäftsmäßige Förderung der
Selbsttötung“ strafbar. Diese Norm ist laut Di Fabio selbst
verfassungsrechtlich umstritten. Nach seiner Auffassung müssen Apotheker sie
jedoch nicht fürchten, käme tatsächlich ein Patient mit einer BfArM-Ausnahmeerlaubnis für das tödliche Arzneimittel. Er hält eine Strafbarkeit für nicht vertretbar – wenngleich er einräumt, dass abweichende
Interpretationen der noch recht jungen Norm „auch nicht definitiv ausgeschlossen“ werden
können. Er verweist darauf, dass der Gesetzgeber hier bewusst die „geschäftsmäßige“
und nicht die „gewerbsmäßige“ Förderung unter
Strafe gestellt habe. Geschäftsmäßigkeit setze voraus, dass der Handelnde die
Absicht hat, die tatbestandliche Handlung in gleicher Art zu wiederholen und
sie zu einem wiederkehrenden
Bestandteil seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen. Das sieht er bei Apothekern
nicht, wenn es um einen Extremfall im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts geht.
Sie würden wohl eher nicht wiederholt nach einer letalen Dosis nachgefragt.
Kontrahierungszwang nach ApBetrO?
Di Fabio prüft aber noch weitere Konsequenzen für Apotheker:
Besteht für sie vielleicht in Kontrahierungszwang und sie dürfen eine Abgabe einer
letalen BtM-Dosis nicht verweigern? § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) normiert einen solchen
Zwang bei Vorliegen einer ärztliche Verschreibung. Doch eine Verschreibung liege bei
einer Ausnahmegenehmigung des BfArM (nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) gar nicht vor,
sodass eine direkte Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Sehr
ausführlich geht der Verfassungsrechtler dann auf die Frage ein, ob eine
analoge Anwendung für die hier einschlägige Fallkonstellation in Betracht kommt – die Norm also anzuwenden ist, obwohl sie nicht richtig passt.
Das ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zunächst müsste eine planwidrige Regelungslücke bestehen. Schon dies nimmt
Di Fabio nicht zwingend an. Wenn doch, müssten für eine Analogie zudem die bestehenden
Interessenlagen bei einem Kontrahierungszwang nach § 17
Abs. 4 ApBetrO und einem
Kontrahierungszwang bei Vorliegen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf Erwerb einer letalen Dosis eines Betäubungsmittels vergleichbar
sein. Di Fabio verweist auf das Berufsethos der Apotheker: Dieses verpflichte ihn zum Schutz der Gesundheit und nicht zum Schutz der Selbstbestimmung eines Suizidwilligen.
Deshalb und wegen der grundgesetzlich geschützten Gewissensfreiheit sowie – dann doch! – der Gefahr einer möglichen Strafbarkeit nach §
217 StGB könne der Apotheker nicht rechtlich dazu verpflichtet werden, eine tödliche Dosis eines Betäubungsmittels
herauszugeben.
Und nun?
Letztlich rät Di Fabio dem zuständigen Bundesgesundheitsminister einen „Nichtanwendungserlass“ herbeizuführen, bis der Gesetzgeber für eine Klarstellung zu dem Themenkomplex gesorgt hat. Damit würde die Bindungswirkung dieses höchstrichterlichen Urteils für das BfArM entfallen. Minister Gröhe hat den Bundestag laut FAZ bereits aufgefordert, Klarheit bei der Hilfe zur Selbsttötung zu schaffen. Möglich ist laut Di Fabio auch, dass die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Normbestätigung stellt, weil er meint, das Bundesverwaltungsgericht habe die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschritten.
Das BfArM
erklärte, es prüfe das Gutachten nun mit
Blick auf sein künftiges Verfahren.
1 Kommentar
Unüberlegt
von Stefan Schritt am 17.01.2018 um 15:32 Uhr
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