Juristisches Gutachten

Apotheker müssen nicht beim Suizid helfen

Berlin - 16.01.2018, 17:05 Uhr

In der Schweiz ist Pentobarital-Natrium erhältlich. Was wäre, wenn ein Suizid-Williger mit einer BfArM-Ausnahmegenehmigung in die Apotheke käme? (Foto: Picture Alliance)

In der Schweiz ist Pentobarital-Natrium erhältlich. Was wäre, wenn ein Suizid-Williger mit einer BfArM-Ausnahmegenehmigung in die Apotheke käme? (Foto: Picture Alliance)


BfArM will mit Rechtsgutachten für mehr Klarheit sorgen

Auch das BfArM blieb kritisch – zumal sich in der Folge die Anträge auf eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital häuften. Laut Frankfurter Allgemeiner Zeitung (FAZ) haben sich bislang 83 Sterbewillige gemeldet. Beschieden habe das BfArM bislang keinen. Es bat vielmehr den renommierten Verfassungsrechtler und ehemaligen Bundesverfassungsrichter Professor Udo Di Fabio ein Rechtsgutachten zu erstellen. Dieses sollte Aufschluss geben über die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils und die Anforderungen an das künftige Verwaltungshandeln im BfArM. Denn eigentlich sind höchstrichterlich ergangene Urteile bindend – das ergibt sich aus dem wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit.

Di Fabio: Verfassungsrechtlich nicht haltbar

Am gestrigen Montag hat die Arzneimittelbehörde das fertige Gutachten vorgestellt. Di Fabio kommt darin zudem Ergebnis, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts „verfassungsrechtlich nicht haltbar“ sei. Er ist überzeugt, dass es schon an einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbewilligen fehlt, wenn das BfArM die Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot verweigert. „Es besteht darüber hinaus auch keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen.“ Aus Sicht des Verfassungsrechtlers hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Interpretation der einschlägigen Verbotsnorm im Betäubungsmittelgesetz seinen eigenen rechtspolitischen Willen an die Stelle des Willens des Gesetzgebers gesetzt. Dies sei ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes. Der Gesetzgeber sei auch berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer Hilfe zur Selbsttötung die Gefahr sehe, künftig routinemäßig tödlich wirkende Substanzen ausgeben zu müssen, sobald ein Sterbewilliger danach frage.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Unüberlegt

von Stefan Schritt am 17.01.2018 um 15:32 Uhr

Die gradezu krankhafte Suizidphobie unserer Gesellschaft führt letztlich zu dem Schluss, daß der beste Weg einem unwürdigen Leiden zuvorzukommen nach wie vor der präventive Schienensuizid zu Zeiten noch akzeptabler Gesundheit ist und bleibt.

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