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Antrag im Bundesrat
ABDA fürchtet Aufweichung des Fremdbesitzverbots
ABDA: Arzneimittel aus Portalpraxen nicht notwendig
Die ABDA erachtet dieses „Trennungsgebot“ zwischen ambulanter und stationärer Behandlung als „erforderlich“. Und zwar, weil die Arzneimittelversorgung im stationären Bereich ihrerseits eine Ausnahme vom sonst apothekenrechtlich verankerten Fremdbesitzverbot darstellt. Schließlich ist der Erlaubnisinhaber einer Krankenhausapotheke der Krankenhausträger (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG). Die ABDA gibt zu bedenken: „Träger der Portalpraxen ist nach der Gesetzesbegründung nicht der Krankenhausträger, sondern Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter der gemeinsamen Trägerschaft der Kassenärztlichen Vereinigung und des Krankenhausträgers. Durch die Gesetzesänderung würden Elemente des Fremdbesitzes im ambulanten Bereich verankert, die in rechtlicher Konsequenz geeignet sein können, das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot in Gänze in Frage zu stellen.“
Die Standesvertretung weist darauf hin,
dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung durch Apotheken ohnehin sowohl während, aber
auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten bereits durch die Apotheken gesichert
sei. Sie hält die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 3 ApoG auch für nicht erforderlich, um Notfallambulanzen zu entlasten. Im Gesetzentwurf gebe es hierfür auch keine spezielle Begründung – danach soll lediglich eine Lenkung der Patienten zur jeweils angemessenen Versorgungsebene sichergestellt werden. Und dafür bedürfe es keiner von den bewährten Regelungen abweichende Gestaltung, meint die ABDA.
Die Vorteile der Apotheke gegenüber der Klinikapotheke
„In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die flächendeckende Notdienstbereitschaft, zu der alle öffentlichen Apotheken gesetzlich verpflichtet sind, bereits seit langer Zeit eine Arzneimittelversorgung der Bevölkerung rund um die Uhr gewährleistet. Anders als Krankenhausapotheken unterliegen öffentliche Apotheken nicht der Beschränkung durch Arzneimittellisten, die für die Krankenhausapotheken auf der Basis der Entscheidung der Arzneimittelkommission des Krankenhauses nach pharmazeutischen, medizinischen und wirtschaftlichen Kriterien festgelegt werden.“
Die ABDA fordert daher die ersatzlose Streichung des Satzes „§ 14 Absatz 7 Satz 3 des Apothekengesetzes gilt entsprechend“ aus dem schleswig-holsteinischen Gesetzesantrag.
1 Kommentar
Arneimittelabgabe durch Arzt
von Dr. Arnulf Diesel am 06.04.2018 um 8:28 Uhr
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