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Was Apotheker wissen müssen
PZN aufs Rezept – die wichtigsten Fragen und Antworten
Auswirkungen auf das Aut-idem-Kreuz und die Rabattveträge
Was ist, wenn PZN und die Bezeichnung des Arzneimittels nicht zusammenpassen?
Dann liegt nach Auffassung des LAV eine unklare Verordnung vor – und zwar ganz unabhängig von der neuen Vorgabe an die Ärzte. Nach § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Apotheke in solchen Fällen Rücksprache mit dem Arzt halten. Ist der Sachverhalt geklärt, kann zumindest in den Augen des LAV die Apotheke, die falsche PZN korrigieren bzw. auf die erfolgte Rücksprache hinweisen – mit Handzeichen und Datum versehen versteht sich. Dieser Sachverhalt falle unter § 3 des Rahmenvertrags und sei somit heilbar, erklärt eine Sprecherin gegenüber DAZ.online. Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen.
Ersetzt die PZN das Aut-idem-Kreuz?
Nach Aussage einiger Apotheker sind Ärzte anscheinend vereinzelt der Auffassung, die PZN auf dem Rezept mache das Aut-idem-Kreuz überflüssig. Sie hätten damit ja klar signalisiert, welches Präparat sie möchten, begründen sie dies. Dem ist nicht so. Will ein Arzt einen generischen Austausch verhindern, muss er weiterhin sein Kreuzchen vor die Zeile mit der Bezeichnung des Arzneimittels und idealerweise der PZN setzen.
Welchen Einfluss hat die neue Regel auf die Rabattverträge?
Auf Rabattverträge beziehungsweise die Abgabe von Rabattartikeln hat die PZN auf dem Rezept keine Auswirkung. Im Rahmen von Rabattverträgen ist es wie bisher auch gut möglich, dass ein anderes Arzneimittel abgegeben werden muss als das vom Arzt per PZN und Bezeichnung verordnete. Auch wenn letztendlich ein anderes Mittel abgeben und taxiert wird, müssen bei der Verordnung Bezeichnung und PZN zusammenpassen,
Darf ein Arzneimittel nur per PZN verordnet werden?
Befindet sich auf dem Rezept nur eine PZN und die Arzneimittelbezeichnung im Wortlaut fehlt, ist die Verordnung nicht vollständig. Denn die AMVV fordert explizit die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs auf dem Rezept. Auch hier ist Rücksprache mit dem Arzt erforderlich.
1 Kommentar
das kann es nicht sein, schon wieder der Depp
von Karl Friedrich Müller am 17.04.2018 um 8:24 Uhr
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