Was Apotheker wissen müssen

PZN aufs Rezept – die wichtigsten Fragen und Antworten

Stuttgart - 17.04.2018, 07:00 Uhr

Eigentlich soll die neue Vorgabe Rückfragen ersparen, im ersten Moment verursacht sie anscheinende welche. (Foto: imago / westend)

Eigentlich soll die neue Vorgabe Rückfragen ersparen, im ersten Moment verursacht sie anscheinende welche. (Foto: imago / westend)


Seit Kurzem müssen Ärzte auf Kassenrezepte die PZN aufdrucken. Mögliche Fehlinterpretationen durch den Apotheker sowie zeitaufwendige Rückfragen an die Arztpraxis sollen hierdurch deutlich reduziert werden, begründen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Vorgabe. Im ersten Moment scheint die neue Regel zumindest in den Apotheken aber erst einmal für zusätzliche Fragen zu sorgen.

Stärke, Darreichungsform, Packungsgröße – auch wenn der Name des Arzneimittels auf dem Rezept stimmt, gibt es genügend Angaben, die in der Apotheke für Fehler und Missverständnisse sorgen können und die zu Rückfragen in Arztpraxen führen. Um dem in Zukunft entgegenzuwirken, muss nun zusätzlich die PZN auf das Rezept aufgedruckt werden. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Seit wann müssen Ärzte die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken?

Die neue Vorgabe gilt seit dem 1. April 2018. Bereits im Januar haben die KVen ihre Mitglieder informiert.

Wo ist das gesetzlich verankert?

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) enthielt unter anderem einige Anforderungen an die Verordnungssoftware der Arztpraxen. So darf seit dem Inkrafttreten des AVWG nur noch manipulationsfreie, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software zum Einsatz kommen. Mit der Pflicht die PZN aufzudrucken, kommt seit dem 1. April eine weitere Vorgabe aus dem Gesetz zum Tragen.

Was ist, wenn die PZN auf dem Rezept fehlt?

Versäumt ein Arzt es, die PZN auf das Rezept zu drucken, können Apotheker die Rezepte dennoch weiterhin beliefern. Wie eine Sprecherin des LAV-Baden-Württemberg (LAV) erklärt, gilt die Vorgabe nur für Ärzte. Weder in den gültigen Lieferverträgen, noch in der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist die Angabe der PZN aktuell gefordert. Ein Retax-Risiko wegen fehlender PZN sieht der Verband derzeit nicht. Zumal bei reinen Wirkstoffverordnungen das Auftragen einer PZN gar nicht möglich ist. 

Auswirkungen auf das  Aut-idem-Kreuz und die Rabattveträge

Was ist, wenn PZN und die Bezeichnung des Arzneimittels nicht zusammenpassen?

Dann liegt nach Auffassung des LAV eine unklare Verordnung vor – und zwar ganz unabhängig von der neuen Vorgabe an die Ärzte. Nach § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Apotheke in solchen Fällen Rücksprache mit dem Arzt halten. Ist der Sachverhalt geklärt, kann zumindest in den Augen des LAV die Apotheke, die falsche PZN korrigieren bzw. auf die erfolgte Rücksprache hinweisen – mit Handzeichen und Datum versehen versteht sich. Dieser Sachverhalt falle unter § 3 des Rahmenvertrags und sei somit heilbar, erklärt eine Sprecherin gegenüber DAZ.online. Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen.

Ersetzt die PZN das Aut-idem-Kreuz?

Nach Aussage einiger Apotheker sind Ärzte anscheinend vereinzelt der Auffassung, die PZN auf dem Rezept mache das Aut-idem-Kreuz überflüssig. Sie hätten damit ja klar signalisiert, welches Präparat sie möchten, begründen sie dies. Dem ist nicht so. Will ein Arzt einen generischen Austausch verhindern, muss er weiterhin sein Kreuzchen vor die Zeile mit der Bezeichnung des Arzneimittels und idealerweise der PZN setzen.

Welchen Einfluss hat die neue Regel auf die Rabattverträge?

Auf Rabattverträge beziehungsweise die Abgabe von Rabattartikeln hat die PZN auf dem Rezept keine Auswirkung. Im Rahmen von Rabattverträgen ist es wie bisher auch gut möglich, dass ein anderes Arzneimittel abgegeben werden muss als das vom Arzt per PZN und Bezeichnung verordnete. Auch wenn letztendlich ein anderes Mittel abgeben und taxiert wird, müssen bei der Verordnung Bezeichnung und PZN zusammenpassen,

Darf ein Arzneimittel nur per PZN verordnet werden?

Befindet sich auf dem Rezept nur eine PZN und die Arzneimittelbezeichnung im Wortlaut fehlt, ist die Verordnung nicht vollständig. Denn die AMVV fordert explizit die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs auf dem Rezept. Auch hier ist Rücksprache mit dem Arzt erforderlich.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

das kann es nicht sein, schon wieder der Depp

von Karl Friedrich Müller am 17.04.2018 um 8:24 Uhr

"Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen."

Statt dass man solche Vorgaben wie das Aufbringen der PZN astrein umsetzt, fallen nun Schlampereien ärztlicherseits (schon wieder) auf uns zurück.
Die neue Software hätte gleich verhindern müssen, dass Änderungen oder Übernahmen aus der alten Software möglich ist.
So haben wir ein weiteres Mal den schwarzen Peter. Und es ist KEINE unklare Verordnung!
Der Arzt kennt keine PZN auswendig. Er unterschreibt das Geschriebene! Also gilt das auch.
Die KK könnten sich ein weiteres Mal als bloße Abzocker und Betrüger outen.

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