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Rechtsgutachten
Verfassungsrechtler sehen Reformbedarf beim G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft weitreichende Beschlüsse. Aber ist er hierfür auch ausreichend legitimiert? Das Bundesgesundheitsministerium beauftragte drei Rechtsprofessoren, sich mit dieser Frage zu auseinanderzusetzen. Seit Dezember 2017 liegen die Gutachten vor. Auf Nachhaken des FDP-Bundestagsabgeordneten Andrew Ullmann sind sie jetzt auch veröffentlicht. Die Juristen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sehen aber alle Nachbesserungsbedarf.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitreichende Befugnisse in unserem Gesundheitssystem. Als Entscheidungsgremium mit Richtlinienkompetenz konkretisiert er innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung. Beispielsweise bestimmt er, welche OTC-Arzneimittel ausnahmsweise verordnungsfähig sind, und trifft Beschlüsse zur Frühen Nutzenbewertung von neuen Arzneimitteln. Immer wieder steht das mächtige Selbstverwaltungsgremium aber in der Kritik. Nicht zuletzt gibt es Zweifel an der demokratischen Legitimation des G-BA und der Verfassungsmäßigkeit seiner Rechtsetzung durch seine Richtlinien. Während das Bundessozialgericht diese Bedenken nicht teilt, hatte das Bundesverfassungsgericht bislang keine Gelegenheit, sich tiefergehend mit der Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation zu befassen. Der Erste Senat konstatierte zwar in einem Fall, in dem es um Mindestmengen in Kliniken ging, dass es „gewichtige Zweifel an der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses als Institution“ gebe. Doch solche Hinweise fand man stets nur am Rande der Beschlüsse. Die Überlegungen waren am Ende nicht entscheidungserheblich, weil die Verfassungsbeschwerden schon aus anderen Gründen scheiterten.
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Doch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sorgte dafür, dass sich das Bundesgesundheitsministeriums (BMG) veranlasst sah, die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zu den zahlreichen Regelungsaufträgen des G-BA umfassend juristisch zu analysieren zu lassen. Und so gab das Ministerium zu diesem Thema gleich drei Rechtsgutachten in Auftrag. Wann diese fertig sein sollten, ließ es offen.
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