Exzessive Abfindung 

Apobank zahlte bis zu drei Millionen Euro für ehemaligen Mitarbeiter

München - 29.06.2018, 09:00 Uhr

Die Apobank zahlte einem Mitarbeiter eine extrem hohe Abfindung. (Foto: Apobank)

Die Apobank zahlte einem Mitarbeiter eine extrem hohe Abfindung. (Foto: Apobank)


Wenn Unternehmen und Mitarbeiter im Falle einer Trennung eine Abfindung vereinbaren, erhalten die Beschäftigten meist einige tausend oder zehntausend, vielleicht auch mal ein paar hunderttausend Euro. Anders bei der Düsseldorfer Apobank. Die gab im Jahr 2016 zwei bis drei Millionen Euro aus, um sich von einem Mitarbeiter zu trennen. Das Besondere: Der Beschäftigte gehörte nicht einmal dem Vorstand an.

Das Ende eines Arbeitsverhältnisses ist meist ein schmerzlicher Prozess. Um die Trennung zu erleichtern, zahlen Firmen oftmals eine Abfindung, zum Beispiel damit verdiente Kolleginnen und Kollegen ihren Schreibtisch räumen und auf weitere rechtliche Anfechtungen verzichten. Diese Abstandszahlungen orientieren sich bei Angestellten meist an der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Vielfach gibt es pro Jahr 0,5 bis 0,7 Monatsgehälter zum Abschied. Da können je nach Fall einige tausend oder auch zehntausend, vielleicht auch mal ein paar hunderttausend Euro zusammenkommen.

Eine Abfindungszahlung der Düsseldorfer Apotheker- und Ärztebank (Apobank) fällt jedoch völlig aus dem Rahmen. Dort kassierte im Jahr 2016 ein Mitarbeiter - oder eine Mitarbeiterin - eine Millionenabfindung. Eine zusätzliche Besonderheit ist in dem Fall, dass die betroffene Person nicht zur obersten Managementebene der genossenschaftlich organisierten Bank zählte, wo man Zahlungen in derartiger Höhe noch am ehesten vermuten könnte. 

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Die Apobank selbst hat in ihrem Vergütungsbericht für das Jahr 2016 den Fall erwähnt. Wörtlich heißt es dort: „Für einen Mitarbeiter, der im Berichtsjahr nicht zu denjenigen Mitarbeiterkategorien zählte, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, betrug die Vergütung aufgrund einer in 2016 gezahlten Abfindung zwischen 2,0 und 3,0 Mio. Euro. Diese Angabe erfolgt i.S.d. § 24 Abs. 1a Nr. 8 KWG, wonach der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank jährlich Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Mio. Euro im Sinne des Art. 75 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen sind.“



Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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