Deutsche Krankenhausgesellschaft

Handlungsempfehlungen zu Securpharm für Kliniken

Stuttgart - 04.03.2019, 09:00 Uhr

Securpharm: Für Kliniken gibt es andere Empfehlungen als für öffentliche Apotheken. (s / Foto: securpharm)

Securpharm: Für Kliniken gibt es andere Empfehlungen als für öffentliche Apotheken. (s / Foto: securpharm)


Securpharm ging, wie geplant, am 9. Februar 2019 an den Start. Doch bislang müssen – ebenso wie in den öffentlichen Apotheken – in den Krankenhausapotheken die meisten Arzneimittel noch nicht überprüft werden. Das ist aber oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat nun Handlungsempfehlungen für Kliniken veröffentlicht.

Das befürchtete große Chaos zum Securpharm-Start blieb aus. Dennoch läuft nicht alles rund und reibungslos mit den neuen Sicherheitsüberprüfungen der Arzneimittel. Unter anderem für Krankenhausapotheken gibt es ungelöste Probleme.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat sich die klinikspezifischen Fragen beim Umgang mit Securpharm angeschaut – und Handlungsempfehlungen erstellt. Laut DKG sind in den nächsten Wochen und Monaten Beeinträchtigungen der Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern leider nicht auszuschließen. Insbesondere müsse damit gerechnet werden, dass es verstärkt zu Lieferengpässen von Arzneimitteln komme, da voraussichtlich noch nicht alle pharmazeutischen Unternehmen in ausreichendem Umfang serialisierte Arzneimittelpackungen anbieten könnten. Zudem brieft die DKG Krankenhäuser, die keine eigene Klinikapotheke haben. 

Bislang „viele Arzneimittel nicht zu überprüfen“

Die DKG erinnert noch einmal daran, dass mit den Startschuss von Securpharm am 9. Februar die Überprüfungspflicht nur für Arzneimittel gilt, die ab diesem Datum produziert werden – das bedeutet: Für alle Arzneimittel, die vor dem 9. Februar 2019 produziert wurden, besteht keine Pflicht zur Überprüfung und zur Freigabe durch das Securpharmsystem (Bestandsware). 

Bestandsware mischt sich mit verifizierungspflichtiger

In der Übergangsphase, solange folglich Bestandsware noch in Apotheken erhältlich ist, werden sich diese „alten“ Arzneimittel mit den „neuen“ verifizierungspflichtigen mischen. Probleme können hierbei vor allem dann entstehen, wenn Bestandsware bereits den Data Matrix Code enthält und somit auf den ersten Blick nicht von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln zu unterscheiden ist. Es sei somit erst nach Scannen des Data-Matrix-Codes ersichtlich, ob das Präparat schon verifizierungspflichtig ist oder eben nicht. Das ist im Einzelfall nicht weiter tragisch, jedoch resultiert in Kliniken aufgrund des immensen Warenumfangs hier schnell enorme Mehrarbeit: „Um in diesem Fall das massenweise unnötige Scannen von Arzneimittelpackungen in der Anlaufphase zu vermeiden, ist Krankenhausapotheken dringend zu empfehlen, bei ihren Arzneimittellieferanten eine entsprechende Kennzeichnung von verifizierungspflichtigen beziehungsweise nicht-verifizierungspflichtigen Packungen auf dem Lieferschein oder den Umverpackungen anzufordern.“ Die DKG empfiehlt jedoch den Krankenhausapotheken, dies durch Stichproben zu überprüfen, „da die arzneimittelrechtliche Verantwortung für die Verifizierung der Arzneimittelpackungen bei der Krankenhausapotheke verbleibt.“

„Normale“ Securpharm-Handlungsoptionen gelten nicht für Krankenhausapotheken

Die DKG warnt zusätzlich, dass die von Securpharm erstellten „Handlungsoptionen für Apotheken in der Anlaufphase“ nicht auf Krankenhausapotheken übertragen werden können, sondern ausschließlich für öffentliche Apotheken verfasst wurden. So sehen diese Securpharm-Handlungsoptionen vor, dass in Apotheken schon jetzt „jede Arzneimittelpackung durch Scannen überprüft wird“ und dann auf diesem Wege festgestellt wird, ob es sich um Bestandsware handelt. Diese Handlungsoptionen, so die DKG, seien deshalb allenfalls für Krankenhausapotheken nutzbar, die bereits eine regelhafte technische Überprüfung durch entsprechende automatisierte Kommissionierer durchführten.

Warenbegleitende Datenlieferungen

Ein klinikspezifischer Punkt sind zudem warenbegleitende Datenlieferungen, bei denen Hersteller die Seriennummern aller Packungen unmittelbar vor dem Versand in einer Art elektronischem Lieferschein laden. Diese sollen es den Krankenhäusern ermöglichen, alle Packungen einer gebündelten Lieferung auszubuchen ohne jede Packung einzeln zu scannen. Sie können übergangsweise zum Einsatz kommen, bis die Hersteller aggregierte Codes zur Verfügung stellen, die die gleichzeitige Überprüfung und Deaktivierung der individuellen Erkennungsmerkmale erlauben. Diese warenbegleitenden Datensätze sind allerdings eine freiwillige Leistung der Hersteller. Und auch wenn sie laut DKG mittlerweile von einigen pharmazeutischen Unternehmen angeboten würden, sei „Krankenhäusern, Krankenhausapotheken und deren Einkaufsgemeinschaften (...) noch einmal dringend zu empfehlen, warenbegleitende Datenlieferungen bei ihren Arzneimittellieferanten als Dienstleistung anzufordern, damit weitere Arzneimittelhersteller dieses Verfahren den Krankenhäusern zur Verfügung stellen, da warenbegleitende Datenlieferungen für die Krankenhäuser insgesamt erhebliche personelle und finanzielle Erleichterungen bedeuten“.

Für die warenbegleitende Datenlieferung ist laut DKG zudem eine spezielle Funktionalität in den bestehenden Softwareprodukten erforderlich. Die DKG hat nach eigenen Angaben bereits einige Softwarehäuser kontaktiert, „um eine zeitnahe Implementierung in die bestehenden Softwareprodukte zu ermöglichen", heißt es in den DKG-Empfehlungen. Zwischenzeitlich böten mehrere Softwarehersteller entsprechende Softwarelösungen an, mit denen warenbegleitende Datenlieferungen verarbeitet werden könnten, so die DKG. Und weiter:  „Krankenhausapotheken ist dringend zu empfehlen, bei ihren Softwareanbietern eine entsprechende Softwarelösung zur Nutzung von warenbegleitenden Datenlieferungen nachzufragen.".

Stromausfall – was tun?

Eine weitere Frage, die öffentliche Apotheken wie auch Kliniken umtreibt: Darf bei Stromausfall das Arzneimittel auch ohne Verifizierung abgegeben werden? Die DKG informiert, „dass es bei vorübergehenden technischen Störungen – wie beispielsweise einem Stromausfall – grundsätzlich erlaubt ist, Arzneimittel weiterhin abzugeben und die Verifizierung und Ausbuchung dann nachträglich durchzuführen, sobald die Störungen behoben sind." Dafür müsse aber die Seriennummer und der Produktcode der Arzneimittelpackungen bei der Abgabe notiert werden. Ansonsten hat Securpharm für Störungen – schlechte Internetverbindung – ein manuelles Portal eingerichtet, das auch über mobile Geräten aufgerufen werden kann.

Krankenhäuser ohne eigene Krankenhausapotheke

„Für Krankenhäuser ohne eigene Krankenhausapotheke ist eine technische Anbindung an Securpharm nicht erforderlich", erklärt die DKG. Das war nicht immer ganz klar. So war im Januar noch in Diskussion gewesen, ob „in Einzelfällen für Krankenhäuser ohne eigene Krankenhausapotheke eine technische Anbindung an Securpharm erforderlich werden könne, sofern diese Krankenhäuser bestimmte Arzneimittel auf Grundlage des sogenannten Sondervertriebswegs nach § 47 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ohne Einbindung einer Apotheke direkt vom pharmazeutischen Unternehmen beziehen."  Dieser Fall wurde aber mittlerweile seitens des Bundesgesundheitsministeriums geklärt. Laut DKG ist es möglich, „dass auch in diesem Fall die Überprüfung und Verifikation der Arzneimittel über die externe Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke erfolgen kann." Betroffen hiervon sind vor allem Hämophiliezentren.

Dennoch empfiehlt die DKG den Krankenhäusern ohne eigene Krankenhausapotheke, die Arzneimittel über den Sondervertriebsweg nach § 47 AMG beziehen, dieses Vorgehen mit der externen Krankenhausapotheke beziehungsweise krankenhausversorgenden Apotheke abzuklären.

Die vollständige Handlungsempfehlung der DKG finden Sie hier.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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