Lagerungsvorschriften

Betäubungsmittel im Kommissionierer – geht das?

Stuttgart - 07.03.2019, 14:00 Uhr

Im chaotischen Lager dürfte es Unbefugten schwer fallen, Betäubungsmittel zu finden, trotzdem darf man sie im Kommissionierer nicht lagern. ( r / Foto: imago)

Im chaotischen Lager dürfte es Unbefugten schwer fallen, Betäubungsmittel zu finden, trotzdem darf man sie im Kommissionierer nicht lagern. ( r / Foto: imago)


Welche Anforderungen gibt es an die Lagerung?

In Kommissionierautomaten ist eine dem § 15 BtMG entsprechende gesonderte und gegen unbefugte Entnahme gesicherte Aufbewahrung aber nicht möglich. Was in diesem Sinne gesicherte Aufbewahrung bedeutet, kann den Richtlinien der Bundesopiumstelle entnommen werden, welche die Mindestanforderungen konkretisieren.

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Schränke oder Räume

Aufbewahrung in Schränken:  Apotheken müssen zertifizierte Wertschutzschränke mit einem definierten Widerstandsgrad (I oder höher) verwenden. Sollten diese Schränke weniger als eine Tonne wiegen, müssen sie verankert werden.

Aufbewahrung in Räumen: Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Darüber hinaus gibt es Vorgaben für die Wände und wie evtl. vorhandene Fenster zu sichern sind.

Wenn die Art oder der Umfang des Betäubungsmittelverkehrs es erfordert, kann auch eine elektrische Überwachung notwendig sein. Auch dafür gibt es Richtlinien. 

Das alles trifft auf Kommissionierautomaten nicht zu und daher dürfen Betäubungsmittel nicht in den Automaten eingelagert werden. Zudem würde sich bei einer Lagerung im Kommissionierer auch die Bestandskontrolle deutlich umständlicher gestalten als bei einem herkömmlichen Tresor.

Kühlpflichtige Betäubungsmittel

Bei kühlpflichtigen Betäubungsmitteln hält das BfArM für öffentliche Apotheken insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen abschließbaren Arzneimittelkühlschrank, innerhalb dessen das Betäubungsmittel gesondert gelagert wird, für ausreichend. Nicht ausreichend ist dagegen z.B. die Lagerung eines kühlpflichtigen Betäubungsmittels in einer abschließbaren Geldkassette innerhalb eines nicht abschließbaren Arzneimittelkühlschranks.



Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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