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Lagerungsvorschriften
Betäubungsmittel im Kommissionierer – geht das?
Welche Anforderungen gibt es an die Lagerung?
In Kommissionierautomaten ist eine dem § 15 BtMG entsprechende gesonderte und gegen unbefugte Entnahme gesicherte Aufbewahrung aber nicht möglich. Was in diesem Sinne gesicherte Aufbewahrung bedeutet, kann den Richtlinien der Bundesopiumstelle entnommen werden, welche die Mindestanforderungen konkretisieren.
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Schränke oder Räume
Aufbewahrung in Schränken: Apotheken müssen zertifizierte
Wertschutzschränke mit einem definierten Widerstandsgrad (I oder höher)
verwenden. Sollten diese Schränke weniger als eine Tonne wiegen, müssen
sie verankert werden.
Aufbewahrung in Räumen: Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Darüber hinaus gibt es Vorgaben für die Wände und wie evtl. vorhandene Fenster zu sichern sind.
Wenn die Art oder der Umfang des Betäubungsmittelverkehrs es erfordert, kann auch eine elektrische Überwachung notwendig sein. Auch dafür gibt es Richtlinien.
Das alles trifft auf Kommissionierautomaten nicht zu und daher
dürfen Betäubungsmittel nicht in den Automaten eingelagert werden. Zudem würde sich bei einer Lagerung im Kommissionierer auch die Bestandskontrolle deutlich umständlicher gestalten als bei einem herkömmlichen Tresor.
Kühlpflichtige Betäubungsmittel
Bei kühlpflichtigen Betäubungsmitteln hält das BfArM für öffentliche
Apotheken insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen
abschließbaren Arzneimittelkühlschrank, innerhalb dessen das Betäubungsmittel
gesondert gelagert wird, für ausreichend. Nicht ausreichend ist dagegen z.B.
die Lagerung eines kühlpflichtigen Betäubungsmittels in einer abschließbaren
Geldkassette innerhalb eines nicht abschließbaren Arzneimittelkühlschranks.
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