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Lagerungsvorschriften
Betäubungsmittel im Kommissionierer – geht das?
Schätzungen zufolge standen Anfang 2017 in etwa 8000 Apotheken automatisierte Lagersysteme, auch Kommissionierautomaten genannt, die Zahl heute dürfe in jedem Fall darüber liegen. Seit Mitte Seit Mitte der 1990er-Jahre haben sie Einzug in die deutschen Apotheken gehalten. Heute bieten sie eine große Zuverlässigkeit und sind auch für kleinere Apotheken erschwinglich geworden. Selbst die Kühlschranklagerung ist heute gelöst. Doch dürfen eigentlich auch Betäubungsmittel in den Automaten eingelagert werden?
Automatisierte Hochregallager im ladentauglichen Format – so könnte man die Kommissionierautomaten in den Apotheken definieren. Die Artikel, die bisher alphabetisch in Schubladen einsortiert waren, werden nun chaotisch auf Regalböden in einem geschlossenen Raum, dem Kommissionierer gelagert. Ein Rechner speichert, an welcher Lagerposition sich welche Pharmazentralnummer befindet. Üblicherweise ein Greifarm, bei großen Anlagen auch zwei, montiert auf einem schienengebundenen Läufer, sorgen für die Ein- und Auslagerung. Der Zugriff erfolgt heute schnell, ausgeklügelt und sehr zuverlässig. Bei nicht allzu langen Förderstrecken zum HV-Tisch kann die Packung bereits nach 10 bis 15 Sekunden am Bestimmungsort in der Offizin sein.
In der Praxis wird es einem Unbefugten sicher schwer fallen, Betäubungsmittel, welcher Art auch immer, in einem chaotisch und rein platzoptimiert lagernden automatischen System für einen Missbrauch bzw. Diebstahl zu finden aber – um es vorweg zu nehmen – Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen, dürfen nicht in Kommissionierautomaten gelagert werden. Warum ist das so?
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Abschließbarer Arzneimittelkühlschrank für kühlpflichtige BtM
§ 15 Sicherungsmaßnahmen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) verpflichtet Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr – und dazu zählen auch Apotheken – Betäubungsmittelvorräte gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.“
Welche Anforderungen gibt es an die Lagerung?
In Kommissionierautomaten ist eine dem § 15 BtMG entsprechende gesonderte und gegen unbefugte Entnahme gesicherte Aufbewahrung aber nicht möglich. Was in diesem Sinne gesicherte Aufbewahrung bedeutet, kann den Richtlinien der Bundesopiumstelle entnommen werden, welche die Mindestanforderungen konkretisieren.
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kühlpflichtige Betäubungsmittel
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Schränke oder Räume
Aufbewahrung in Schränken: Apotheken müssen zertifizierte
Wertschutzschränke mit einem definierten Widerstandsgrad (I oder höher)
verwenden. Sollten diese Schränke weniger als eine Tonne wiegen, müssen
sie verankert werden.
Aufbewahrung in Räumen: Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Darüber hinaus gibt es Vorgaben für die Wände und wie evtl. vorhandene Fenster zu sichern sind.
Wenn die Art oder der Umfang des Betäubungsmittelverkehrs es erfordert, kann auch eine elektrische Überwachung notwendig sein. Auch dafür gibt es Richtlinien.
Das alles trifft auf Kommissionierautomaten nicht zu und daher
dürfen Betäubungsmittel nicht in den Automaten eingelagert werden. Zudem würde sich bei einer Lagerung im Kommissionierer auch die Bestandskontrolle deutlich umständlicher gestalten als bei einem herkömmlichen Tresor.
Kühlpflichtige Betäubungsmittel
Bei kühlpflichtigen Betäubungsmitteln hält das BfArM für öffentliche
Apotheken insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen
abschließbaren Arzneimittelkühlschrank, innerhalb dessen das Betäubungsmittel
gesondert gelagert wird, für ausreichend. Nicht ausreichend ist dagegen z.B.
die Lagerung eines kühlpflichtigen Betäubungsmittels in einer abschließbaren
Geldkassette innerhalb eines nicht abschließbaren Arzneimittelkühlschranks.
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