Neuer Rahmenvertrag

Patientenindividuelles Verblistern auf Patientenwunsch bleibt zulässig

Berlin - 01.04.2019, 17:45 Uhr

Die Bereitstellung patientenindividueller Blister für Heimbewohner ist nicht Gegenstand des Rahmenvertrags zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. (Foto: BPAV)

Die Bereitstellung patientenindividueller Blister für Heimbewohner ist nicht Gegenstand des Rahmenvertrags zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. (Foto: BPAV)


Der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in seiner ab 1. Juli geltenden Fassung hat bei heimversorgenden Apotheken kurzfristig für Irritationen gesorgt. Grund ist die neu gefasste Regelung zur Abgabe von Teilmengen. Die Formulierung lässt Zweifel aufkommen, ob Apotheken künftig überhaupt noch patientenindividuell verblisterte Arzneimittel auf Patientenwunsch bereitstellen dürfen. Doch die Vertragspartner geben nun auf Nachfrage von DAZ.online Entwarnung.

Der neue § 16 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung (RV-neu), der am 1. Juli 2019 in Kraft treten wird, lässt die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) zu. Bedingung hierfür ist die ärztliche Verordnung einer bestimmten Menge, die so vom Hersteller nicht angeboten wird und daher vom Apotheker ausgeeinzelt und verblistert werden muss.

§ 16 Rahmenvertrag - neu „Teilmenge, Auseinzelung“:

„Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung, z.B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Hat der Vertragsarzt im Einzelfall eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung verordnet, bedarf es vor Abgabe einer Einigung über den Preis. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) ist auch zulässig, soweit dies die Vertragspartner dieses Rahmenvertrages oder die Vertragspartner eines ergänzenden Vertrages nach § 129 Absatz 5 SGB V vereinbart haben.“

Der Zusatz, wonach eine Auseinzelung auch in Form einer Verblisterung erfolgen könne, hatte beim Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheken (BVKA) Zweifel am Anwendungsbereich des § 16 RV-neu aufgeworfen. Sollte es nun etwa auch einer ärztlichen Verordnung bedürfen, wenn es um die Bereitstellung patientenindividuell verblisterter Fertigarzneimitel auf Wunsch des Patienten oder des Heimes geht? Aus Sicht des BVKA kann das nicht gewollt sein.

Tatsächlich ist man auch beim GKV-Spitzenverband und beim DAV der Auffassung, dass hier zwei unterschiedliche Fälle voneinander zu unterscheiden sind.  


GKV-Spitzenverband: Private Serviceleistungen nicht vom Rahmenvertrag erfasst

So erklärte der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage von DAZ.online:

„Im Rahmenvertrag wird im § 16 geregelt, dass die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung möglich ist. Bedingung ist hier eine ärztliche Verordnung einer bestimmten Menge, die so vom Hersteller nicht angeboten wird und daher der Apotheker auseinzeln und verblistern muss. Davon zu trennen sind Serviceleistungen der Apotheke, die diese auf Wunsch des Heimes und/oder des Patienten erfüllt wie z. B. das Bereitstellen von Arzneimitteln. Diese Dienstleistung kann die Apotheke dem Auftraggeber (Heim und/oder Patienten) in Rechnung stellen. Da es sich jedoch um einen privaten Service handelt, ist die GKV nicht involviert und folgerichtig regelt der Rahmenvertrag dazu auch nichts.“



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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