Und auch der DAV bestätigte gegenüber DAZ.online, dass der neue § 16
nur eine Regelung für den Umgang mit Teilmengen/Auseinzelungen trifft, die
aufgrund ärztlicher Verordnung zulasten der GKV abgerechnet werden sollen. „Die
Regelung bezieht sich nicht auf die generelle Abgabefähigkeit von Teilmengen an
sich. Auseinzelungen im Auftrag des Patienten oder des Pflegeheims bleiben von
der Regelung unbenommen. Apotheken dürfen weiterhin patientenindividuell
verblistern. Die Kosten dieser Verblisterung sind dann jedoch vom Patienten
bzw. vom Pflegeheim zu tragen“, so ein DAV-Sprecher. Für Abrechnungen mit der
GKV ist dagegen eine Preisvereinbarung erforderlich. Diese ist entweder
zwischen den Rahmenvertragspartnern zu vereinbaren, oder aber von den
Vertragspartnern der ergänzenden Verträge auf Landesebene (§ 129 Abs. 5 SGB V).
Durch die Neuformulierung der Regelung im Rahmenvertrag ist laut DAV „in erster
Linie eine bessere Strukturierung der Vereinbarung, aber – mit Ausnahme der
Möglichkeit der Vereinbarung von Einzelverträgen – keine inhaltliche Änderung
der Regelung im alten Rahmenvertrag bezweckt.“
BVKA begrüßt Klarstellung
Der BVKA begrüßt diese
Klarstellung, die seiner Rechtsauffassung entspricht. Er erinnert in diesem
Zusammenhang daran, dass die Bereitstellung patientenindividuell verblisterter
Arzneimittel durch heimversorgende Apotheken aufgrund der dafür geltenden
arzneimittel- und apothekenrechtlichen Qualitätsanforderungen die Arzneimitteltherapiesicherheit
erhöhe und das Pflegefachpersonal von wesentlichen Schritten der
bewohnerbezogenen Arzneimittelbereitstellung entlaste.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.