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EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung
Müssen alle Apotheken jetzt eine Stechuhr einführen?
Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs sollen Arbeitgeber zukünftig verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Welche Auswirkungen das Urteil im Detail auf die einzelne Apotheke hat, wo es ja sehr unterschiedliche Systeme zur Zeiterfassung gibt, lässt sich noch nicht sagen. Laut dem Adexa-Vorsitzenden Andreas May werden manche, aber nicht alle Apothekenleiter handeln müssen.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen Arbeitgeber in ihrem Land verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am gestrigen Dienstag entschieden (Az.: C-55/18). Die konkrete Umsetzung sei Sache der Mitgliedstaaten, damit diese auf Besonderheiten von Unternehmen oder Tätigkeitsbereichen eingehen könnten, so das Gericht.
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Bloße Erfassung der Überstunden reicht nicht
Der EuGH schreibt dazu in seiner Pressemeldung, dass die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit unerlässlich für die Feststellung sei, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind. Denn nur so könnten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Arbeitnehmerrechte durchgesetzt und ein besserer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer sichergestellt werden. Eine bloße Erfassung der Überstunden reiche dafür nicht aus. Daher müssen, so der EuGH weiter, die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.
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