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Nicht psychoaktives Cannabinoid
Aufsicht in BaWü: Eine PZN macht ein CBD-Öl nicht verkehrsfähig
BaWü teilt Meinung des BVL, Harburg prüft
Zumindest in Baden-Württemberg teilt man diese Auffassung. So informierte kürzlich das Ministerium für Soziales und Integration, wo auch Gesundheitsschutz und Arzneimittel angesiedelt sind, über die Kammer die Apotheken im Land, dass die Aussagen des BVL bezüglich vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberster Lebensmittelüberwachungsbehörde Baden-Württembergs vollumfänglich geteilt würden. Weiter heißt es: „Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Sie wird daher im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag ‚Cannabinoids‘ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse nach Aussage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bislang nicht verkehrsfähig, auch wenn die beworbenen CBD-Produkte eine PZN-Nummer erhalten haben.“ Anlass für das Schreiben war die Bewerbung eines CBD-haltigen Produktes als Nahrungsergänzungsmittel, bei denen Apotheken als Bezugsquelle benannt wurden.
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CBD-Loges: Eine rechtlich komplizierte Frage
Weniger festgelegt ist man im Landkreis Harburg im Norden Niedersachsens. Dort ist man nämlich für die Aufsicht der von Dr. Loges in Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittel zuständig und Dr. Loges vertreibt auch ein CBD-Öl als Nahrungsergänzungsmittel – CBD-Loges®. Dessen Verkehrsfähigkeit wird laut einem Sprecher des Landkreises derzeit geprüft. Es liege eine Stellungnahme und ein Gutachten des Unternehmens vor. Das Gutachten soll laut Dr. Loges von einem vereidigten Sachverständigen erstellt sein und die Verkehrsfähigkeit von CBD Loges® (und zwar nur für dieses Produkt) bescheinigen. Wie ein Firmensprecher gegenüber DAZ.online erklärt aus folgenden Gründen: Es seien 5,35 Prozent CBD enthalten, und zwar als natürliches Spektrum aus der Pflanze. Weiter betont die Firma, dass es sich nicht um ein Novel Food handelt. Mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent sei es aber auch kein Betäubungsmittel (BtM), sondern Nahrungsergänzungsmittel, heißt es.
Das wird offenbar derzeit überprüft. Wie die Behörde mitteilt, wurde eine Probe des Produkts zur Untersuchung gezogen. Es handele sich hier jedoch um eine rechtlich komplizierte Frage, heißt es. Darum habe man sich mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) abgestimmt, um über die Frage der rechtlichen Anforderungen an den Vertrieb des CBD-Öls abschließend entscheiden zu können. Die Entscheidung werde in Kürze erfolgen, anschließend habe das Unternehmen wiederum die Möglichkeit Stellung zu nehmen.
2 Kommentare
Es ist wie immer: Rechtlich kompliziert!
von Thomas Ruprecht am 11.09.2019 um 9:27 Uhr
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Es ist wie immer: Rechtlich kompliziert!
von Thomas Ruprecht am 11.09.2019 um 9:27 Uhr
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