Lieferengpässe auf dem DAT

Apotheker fordern Export-Verbot und Strafen für Nicht-Lieferbarkeit

Berlin - 15.08.2019, 13:45 Uhr

Tägliches Geschäft für Apotheker: Immer häufiger sind Arzneimittel nicht lieferbar. Auf dem Deutschen Apothekertag soll in diesem jahr über Konsequenzen gesprochen werden. (Foto: imago images / Steinert)

Tägliches Geschäft für Apotheker: Immer häufiger sind Arzneimittel nicht lieferbar. Auf dem Deutschen Apothekertag soll in diesem jahr über Konsequenzen gesprochen werden. (Foto: imago images / Steinert)


Kammer Sachsen: Export-Verbot für Apotheker und Großhändler

Doch damit noch nicht genug. Verband und Kammer aus Baden-Württemberg sowie die Kammer aus Westfalen-Lippe fordern, dass eine „solide Wissensbasis“ über die Ursachen von Defekten gebildet wird, um Lösungen zu schaffen. In der Begründung folgt dann noch die Forderung nach einer Strafbarkeit für die Nicht-Lieferbarkeit: „Beispielsweise sollte im Rahmen des § 52b Abs. 2 Arzneimittelgesetz eine Strafbewehrung pharmazeutischer Unternehmer für Nicht-Lieferfähigkeit eingeführt werden.“ Auch über die Auslagerung der Produktionsstätten nach Asien wird immer wieder diskutiert – insbesondere nach dem im vergangenen Sommer bekannt gewordenen Valsartan-Skandal. Kammer und Verband aus Baden-Württemberg wollen daher erreichen, dass „zur Sicherung der Versorgung der Menschen mit lebensnotwendigen und alltäglichen Arzneistoffen in Europa wieder Produktionsstätten für Arzneistoffe“ errichtet werden.

Ein schwieriges Thema will die Sächsische Landesapothekerkammer von ABDA-Präsident Friedemann Schmidt gerne ansprechen. Immer wieder haben die Hersteller ihrerseits nämlich auf die Export-Tätigkeiten von Apothekern und Großhändlern hingewiesen, wenn es um Engpässe ging. Die Kammer fordert nun, „die rechtlichen Möglichkeiten eines Exportverbots für Fertigarzneimittel, die für die Versorgung der deutschen Bevölkerung dringend benötigt werden und trotzdem durch einzelne Großhändler und Apotheken mit Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG immer wieder in den europäischen Markt verkauft werden, umfassend zu prüfen und schnellstmöglich umzusetzen“. Somit könne der „zweckentfremdete Weiterverkauf“ unterbunden werden. Die Kammer verweist auch auf Belgien, wo kürzlich ein solches Verbot verhängt wurde.

Gemeinsam fordern die Apothekerkammern aus Hamburg und Sachsen, dass Hersteller gesetzlich dazu verpflichtet werden sollten, die Nicht-Lieferbarkeit mit Grund und voraussichtlichem Zeitraum in einer zentralen Datenbank online verbindlich bereitzustellen. Und auch diese beiden Kammern wünschen sich eine Strafbarkeit für Engpässe. Der Gesetzgeber/Verordnungsgeber solle dafür sorgen, dass Ordnungswidrigkeitstatbestände im AMG verankert werden, „sofern pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhändler ihrer Pflicht einer angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von zugelassenen Fertigarzneimitteln nicht nachkommen“.

Hier finden Sie die weiteren Antragsschwerpunkte auf dem diesjährigen DAT:



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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2 Kommentare

Strafen bei Nicht- lieferbarkeit

von Christoph am 19.08.2019 um 11:23 Uhr

Klingt in der Theorie gut. Aber warum sollte ich dann als PU meine AM in Deutschland anbieten?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Strafen bei Nicht- lieferbarkeit

von Jörg am 05.09.2019 um 20:54 Uhr

Weil ich als PU Geld verdienen will?

Ich plädiere dafür, dass AM, die länger als vier Wochen nicht lieferbar sind, automatisch eine AV-Meldung bekommen, die zwangsweise nach weiteren vier Wochen in der Praxissoftware jedes Arztes hinterlegt sein muss.
Das würde unser Leben dramatisch vereinfachen, denn „AV“ muss nicht bei Rabattverträgen beachtet werden und zählt nicht bei der Preisgünstigkeit.

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