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Urteilsgründe zu Werbegaben
BGH: Brötchen-Gutschein nein, Traubenzucker ja?
Noch keine ernsthafte Existenzbedrohung für deutsche Apotheken
Und hat das EuGH-Urteil nun gar keine Auswirkung? Die Anwälte der angegriffenen Apotheken meinten: Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn ausländische Marktteilnehmer uneingeschränkt Vorteile gewähren dürfen, inländische dagegen nicht einmal geringwertige Kleinigkeiten wie in den vorliegenden Fällen. Der BGH weist auch dieses Vorbringen zurück. Allerdings räumt er ein, dass eine ursprünglich verfassungsgemäße Norm durch die Änderung der Verhältnisse verfassungswidrig werden könne. Das setze aber voraus, dass Versandhändler Rx-Arzneimittel auf dem inländischen Markt ohne Rücksicht auf die Preisbindung tatsächlich in einem Umfang veräußerten, dass eine ernsthafte Existenzbedrohung inländischer Präsenzapotheken eintreten würde und das finanzielle Gleichgewicht des GKV-Systems nicht mehr gewährleistet wäre. Dass eine solche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits eingetreten sei, hatte aber niemand in dem Verfahren behauptet.
Spürbarkeit der Beeinträchtigung ist irrelevant
Vor allem aber hat der BGH klargestellt: Eine „Spürbarkeit“ ist nicht notwendig, um den Verstoß gegen die Preisbindung wettbewerbswidrig zu machen. Ausgangspunkt der Urteilsbegründung ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass das Zuwendungsverbot in § 7 Abs. 1 HWG der abstrakten Gefahr begegnen soll, Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich zu beeinflussen. Zudem sind bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln in der Apotheke die zwingenden Vorschriften des Arzneimittelpreisrechts zu beachten. Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gewährung einer Zuwendung, die gegen die Preisvorschriften verstößt unzulässig ist, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG weiterhin eine „Spürbarkeitsschwelle“ angenommen werde, um einen heilmittelwerberechtlichen Wettbewerbsverstoß annehmen zu können. Seit der Novelle des Heilmittelwerbegesetzes im Jahre 2013 geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass jedwede gesetzliche Abweichung vom Apothekenabgabepreis für Rx-Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb auszulösen. Er lässt damit der zuvor von einigen Zivilgerichten angenommenen „Spürbarkeitsschwelle“ gerade keinen Raum mehr.
Dies bedeutet, dass es heilmittelwerberechtlich unzulässig ist, Kunden im Zusammenhang mit der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Ein Euro-Gutscheine oder Gutscheine für „Wasserwecken oder Ofenkrusti“ zur Verfügung zu stellen.
3 Kommentare
Nicht nachvollziehbar
von Jochen Paulus am 25.08.2019 um 11:03 Uhr
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nicht nachvollziehbar
von Karl Friedrich Müller am 16.08.2019 um 7:51 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: nicht nachvollziehbar
von Karl Friedrich Müller am 16.08.2019 um 9:29 Uhr
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