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Urteilsgründe des OLG Naumburg
Rechtswidrig: Arzneimittel auf dem Amazon Marketplace
Eine Apotheke, die den Amazon Marketplace zum Arzneimittelvertrieb nutzt, muss sicherstellen, dass ihre Kunden zuvor in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer bei der Bestellung angegebenen Gesundheitsdaten eingewilligt haben. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Naumburg entschieden. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Sie zeigen: Die Richter heben allein auf das Datenschutzrecht ab – darüber hinausgehende berufs-, apotheken- oder arzneimittelrechtliche Verstöße können sie im Arzneimittelverkauf via Amazon nicht erkennen.
Das Oberlandesgerichts Naumburg hatte kürzlich in zwei ganz ähnlich gelagerten Verfahren zu entscheiden: Dr. Hermann Vogel Jr., Apotheker aus München, hatte gegen zwei Kollegen aus Sachsen-Anhalt, die apothekenpflichtige Arzneimittel über den Amazon Marketplace verkauften, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Er sah gleich mehrere Vorschriften verletzt, die das Marktverhalten regeln sollen – wenngleich er sie nicht sämtlich in beiden Verfahren geltend machte. Etwa das Selbstbedienungsverbot (§ 17 Abs. 3 ApBetrO), das Verbot, pharmazeutische Tätigkeiten von nicht-pharmazeutischem Personal ausführen zu lassen (§ 3 Abs. 5 ApBetrO), die Vorgaben, die das Arzneimittelgesetz für den Vertriebsweg von Arzneimitteln macht (§ 43 AMG) oder das Heilmittelwerberecht. Zudem würden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) missachtet.
Während in einem Fall das Landgericht Dessau-Roßlau der Klage stattgab, wies das Landgericht Magdeburg sie im anderen Fall ab. Gegen beide Urteile wurde Berufung eingelegt. Am 7. November bestätigte das Oberlandesgericht Naumburg das Dessauer Urteil und änderte das aus Magdeburg: Die Apotheker wurden somit verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Arzneimittel über die die Amazon-Plattform zu vertreiben – so lange nicht sichergestellt ist, dass der Kunde ihnen vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) erteilt hat.
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Seit dem gestrigen Dienstag liegen die Urteilsgründe vor. Aus ihnen wird deutlich: Das Gericht stützt den Unterlassungsanspruch allein auf das Datenschutzrecht. Dabei führt es zunächst aus, dass seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht abschließend geklärt ist, ob deren Bestimmungen als Marktverhaltensregeln im Sinne des Lauterkeitsrechts zu sehen sind. Diejenigen, die dies verneinen, verweisen darauf, dass die Datenschutzgrundverordnung ein abschließendes Sanktionssystem enthalte – diese Meinung vertrat auch das Landgericht Magdeburg. Doch ebenso gibt es die Meinung, dass die jeweilige Norm der DSGVO stets darauf zu prüfen ist, ob sie das Marktverhalten regelt. Und dieser schließen sich die Naumburger Richter an: Selbstverständlich schützten die Datenschutzregeln in erster Linie das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, heißt es in ihren Urteilen. Doch die DSGVO verfolge auch andere Ziele: etwa ein einheitliches Schutzniveau in Europa. Wäre das Schutzniveau in den Mitgliedstaaten unterschiedlich, könne dies ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen.
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