Suizid-BtM und Strafbare Sterbehilfe

BMG bleibt bei Sterbehilfe stur

Berlin - 13.01.2020, 17:14 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium hat Probleme mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Suizid-Arzneimitteln. (Foto: imago images / Müller-Stauffenberg)

Das Bundesgesundheitsministerium hat Probleme mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Suizid-Arzneimitteln. (Foto: imago images / Müller-Stauffenberg)


Mittlerweile hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 102 Anträge von Schwerkranken, ihnen Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel zu verschaffen, abgelehnt. Einige Anträge sind noch offen – doch wie die notwendige „Einzelfallprüfung“ ausgeht, ist angesichts der Vorgaben aus dem Bundesgesundheitsministerium absehbar. Beim Thema Sterbehilfe hält sich das Haus von Jens Spahn allerdings insgesamt sehr bedeckt. Ein Tagesspiegel-Journalist hat nun nicht zum ersten Mal versucht, über den Klageweg mehr zu erfahren.

Im Streit um Möglichkeiten für Schwerkranke, sich Betäubungsmittel (BtM) zur Selbsttötung selbst zu beschaffen, sind inzwischen 102 Anträge auf eine amtliche Erlaubnis abgelehnt worden. Insgesamt gingen mittlerweile 133 Anträge ein, wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am Montag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mitteilte. 24 Antragsteller sind demnach gestorben, über die übrigen Anträge wurde noch nicht entschieden.

Zuerst hatte der „Tagesspiegel“ über den neuesten Stand der Dinge in Sachen Suizid-BtM berichtet. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem März 2017. Danach hat ein schwer und unheilbar kranker Patient das Recht zu entscheiden, wie und wann er sein Leben beendet – denn dies gehöre zu seinem grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im extremen Einzelfall kann das bedeuten, dass ihm der Staat – hier verkörpert durch das BfArM – nicht den Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel zur schmerzlosen Selbsttötung verwehren darf. Das heißt: Die Behörde müsste stets im Einzelfall prüfen, ob das Anliegen möglicherweise berechtigt ist.

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Trotz dieses höchstrichterlichen Urteils wies das Bundesgesundheitsministerium 2018 das BfArM an, entsprechende Anträge von Bürgern abzulehnen. Zuvor hatte es den früheren Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo di Fabio, mit einem Gutachten beauftragt, das zu dem Schluss kam, dass das Urteil der Bundesverwaltungsrichter verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Die schon von Spahns Vorgänger Hermann Gröhe (CDU) eingeschlagene Linie setzte sich also nach den Bundestagswahlen fort. Bislang folgte die Behörde den ministeriellen Anweisungen – ob dahinter wirklich eine dezidierte Einzelfallprüfung steht, bezweifelt unter anderem die Opposition, speziell die FDP. Das BfArM erklärt hingegen laut dpa, dass jeder eingehende Antrag geprüft werde. Antragsteller würden dafür auch um Unterlagen wie Gutachten gebeten.



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