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Pharma Mall und Co.
Schon wieder die Betriebserlaubnis nachweisen?
Betriebserlaubnis ist eine Möglichkeit – keine Verpflichtung?
Nun ist es kein Geheimnis, dass Direktbestellungen in Apotheken nicht sonderlich beliebt sind. Schon im September 2015 widmete sich ein Beitrag des damaligen stellvertretenden Geschäftsführers und Justiziars des Bayerischen Apothekerverbandes, Klaus Laskowski, den „Tücken bei der Direktbestellung“. Schon damals ging es – in Bezug auf Pharma Mall – um die Frage, ob eine Kopie der Betriebserlaubnis Pharma Mall beziehungsweise den Pharmaherstellern, deren Dienstleister Pharma Mall ist, vorgelegt werden muss. Dass Pharma Mall – für die Pharmahersteller – die Betriebserlaubnis einfordern kann, legt demnach die EU-Leitlinie für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln vom 5. November 2013 (2013/C 343/01) nahe. Allerdings meint Laskowski 2015: „Warum, anders als beim Nachweis der Lieferberechtigung, eine bloße Angabe von Erlaubnisbehörde und Ausstellungsdatum der Erlaubnisurkunde nicht ausreichen soll, bleibt somit auch im Lichte der EU-Leitlinie unbeantwortet.“ Eine erneute Anfrage beim Bayerischen Apothekerverband (BAV), wie die Lage denn nun aktuell einzuschätzen sei, ergab dass dem Artikel von 2015 eigentlich nichts hinzuzufügen ist, außer dass Herr Laskowski inzwischen nicht mehr beim BAV tätig ist, sondern bei der Bayerischen Landesapothekerkammer.
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Wörtlich heißt es zur EU-Leitlinie auf Anfrage beim BAV 2020 erneut: „Auch die EU-Leitlinie für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln vom 5. November 2013 (2013/C 343/01) greift in Kapitel 5.3 neben der ebenfalls enthaltenen Verpflichtung, sich der Bezugsberechtigung der Abnehmer zu vergewissern, die Möglichkeit (keine Verpflichtung) auf, um Kopien der Genehmigungen nach nationalem Recht zu ersuchen.“
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