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Treuhand Hannover
Steuererleichterungen durch Corona – auch für Apotheken?
Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Apotheken, die für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, mussten dafür eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt leisten. Viele Bundesländer erstatten nun diese Sondervorauszahlung an die nachweislich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Apotheken zurück. Die entsprechenden Anträge halten die Internetseiten der Landesfinanzministerien bereit.
Fällige Steuerzahlungen zinslos stunden lassen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Apotheken können zudem bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies betrifft auch Umsatzsteuervorauszahlungen, sofern die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert werden (Soll-Versteuerung). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Allerdings müssen Apotheker bestimmte Anträge besonders begründen:
- Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern und
- Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die ausschließlich Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen
Keine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
Die Treuhand Hannover weist darauf hin, dass die Möglichkeiten zur Steuerstundung nicht alle Steuerarten betreffen. Eine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer wird nicht gewährt. Wollen Apotheken die Gewerbesteuer gestundet bekommen, so müssen sie die Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer bei den Gemeinden stellen, sofern diese für die Einziehung der Gewerbesteuer zuständig sind.
Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020
Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung aufgrund der Corona-Krise nicht gezahlt werden kann.
Zwar kein Steuer-Erlass, aber …
Bei den möglichen Steuer-Erleichterungen handelt sich grundsätzlich um Verschiebungen und nicht um einen Erlass der Steuerzahlungen. Allerdings kann dies dennoch mit finanziellen Vorteilen für die Apotheken einhergehen: Aufgrund des verminderten Umsatzes wird auch weniger Steuerlast fällig. Dies würde sich ohne die Maßnahmen erst in einem Jahr bei der Liquidität auswirken. Durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen entsteht die Wirkung sofort.
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