SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Neue Austauschmöglichkeiten: ABDA wünscht sich Klarstellungen

Berlin - 08.04.2020, 14:00 Uhr

Apotheken sollen ärztliche Verordnungen während der Corona-Pandemie möglichst problemlos bedienen können, sodass ein zweiter Besuch des Patienten nicht nötig ist. (t/Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com)

Apotheken sollen ärztliche Verordnungen während der Corona-Pandemie möglichst problemlos bedienen können, sodass ein zweiter Besuch des Patienten nicht nötig ist. (t/Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com)


Die ABDA begrüßt die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn geplanten Ausnahmeregelungen für die Arzneimittelversorgung während der Corona-Pandemie. In ihrer Stellungnahme zum am vergangenen Montag vorgelegten Entwurf einer „Eilverordnung“ regt sie allerdings an einigen Stellen Klarstellungen an. Und was die Möglichkeiten eines Austauschs ohne Arztrücksprache betrifft, hätte sie gerne noch mehr Freiheiten für die Apotheker.

Auf Grundlage der jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz ist es dem Bundesgesundheitsminister seit kurzem möglich, im Fall einer festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Alleingang weitreichende Entscheidungen zu treffen. So auch im Arzneimittel- und Apothekenbereich. Am vergangenen Montag präsentierte er seinen Referentenentwurf für eine SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die dafür sorgen soll, die Arzneimittelversorgung auch in Pandemiezeiten aufrechtzuerhalten und zugleich die Kontakte von Patienten mit Apotheken und Arztpraxen zu verringern.

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Bis zum gestrigen Dienstag hatten die Verbände, deren Mitglieder von der Verordnung tangiert sind, die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Auch die ABDA nutzte die Gelegenheit. Bereits am gestrigen Dienstag hatte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt in einem Pressestatement erklärt, dass die Forderungen der ABDA weitestgehend umgesetzt worden seien. Die Stellungnahme zeigt ebenfalls: Die Standesorganisation ist zufrieden. Das heißt natürlich nicht, dass sie keine zusätzlichen Anregungen hätte.

Unkommentiert lässt die ABDA zunächst, dass das Wiederholungsrezept vorübergehend für unzulässig erklärt wird – eine Entscheidung, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) übrigens in ihrer Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. Die Ärzte hatten ohnehin stets Bedenken gegen diese seit dem 1. März 2020 geltende Neuregelung. Aktuell fürchten sie, dass ein solches Rezept, das eine mehrfache Arzneimittelabgabe ermöglicht, zeitnah in seiner Gesamtheit eingelöst werden könnte – mit der Folge einer nicht sachgerechten Bevorratung einzelner Patienten, was bei anderen Patienten zu Engpässen führen könnte.

Wo darf das Arzneimittel „nicht verfügbar“ sein?

Hingegen hat die ABDA mehrere Anregungen, was die vorgesehenen Änderungen für die Arzneimittelabgabe im Fall der Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels betrifft, also die Ausnahmen von den Abgabevorschriften nach dem Rahmenvertrag. So heißt es derzeit im Verordnungsentwurf: 

„Abweichend von § 129 Absatz 1 und 2 [SGB V] dürfen Apotheken in den Fällen, in denen das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist, an den Versicherten ein in der Apotheke verfügbares oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben“ (§ 1 Abs. 4 Satz 1). 

Diese Formulierung macht bei genauerem Hinsehen tatsächlich stutzig: Was bedeutet „nicht verfügbar“? Nicht verfügbar im Großhandel oder nicht verfügbar/vorrätig in der Apotheke?

Hier sähe die ABDA die Austauschmöglichkeit gerne an die Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels „in der Apotheke“ angeknüpft. Sollte die Apotheke erst die Lieferbarkeit prüfen und die anschließende Belieferung abwarten müssen, laufe dies dem Zweck zuwider, die Zahl der physischen Kontakte zwischen Patienten und dem pharmazeutischen Personal in den Apotheken zu minimieren, argumentiert sie. Zudem bestünde dann ein Widerspruch zwischen dem Verordnungstext und den Regelungen, die der Deutsche Apothekerverband mit dem GKV-Spitzenverband sowie Landesapothekerverbände auf Landesebene abgeschlossen haben.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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