Bottroper Zyto-Prozess

BGH lehnt Revisionen von zahlreichen Patientinnen von Peter S. ab

Berlin - 20.05.2020, 09:00 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionsanträge mehrerer Nebenklägerinnen im Verfahren gegen den verurteilten Zyto-Apotheker Peter S. für unzulässig erklärt. (Foto: hfd)

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionsanträge mehrerer Nebenklägerinnen im Verfahren gegen den verurteilten Zyto-Apotheker Peter S. für unzulässig erklärt. (Foto: hfd)


Was passiert, wenn der BGH den Anträgen folgt?

Bei anderen Revisionsanträgen von Nebenklägern hatten diese nicht nur Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz und Betrug als gegeben gesehen, sondern auch argumentiert, S. habe sich wegen Tötungsdelikten schuldig gemacht. Die Generalbundesanwaltschaft zeigte hier Zweifel, dass der Apotheker bei der Herstellung von Infusionsbeuteln subjektiv die notwendige Schwelle zum „Jetzt geht es Ios“ überschritten und objektiv zur „tatbestandsmäßigen Angriffshandlung“ angesetzt hat: Beim über mehrere Handlungsschritte gestreckten Herstellen der Infusionsbeutel könne es an einem unmittelbaren Ansetzen fehlen, argumentierte die Generalbundesanwaltschaft – teils wurden Zwischenschritte auch von Mitarbeitern übernommen.

Selbst wenn S. unterdosierte Zytostatika zur Auslieferung an Arztpraxen selbst freigegeben hat, hätte es den weiteren Schritt der Anwendung durch medizinisches Personal gegeben. Insgesamt hatte die Generalbundesanwaltschaft beantragt, derartige Revisionsanträge als unbegründet zu verwerfen.

Sollte der BGH den Anträgen folgen und alle Revisionen von Nebenklägern ablehnen, jene der Verteidigung jedoch weiter verfolgen, könnte für S. zumindest kein ungünstigeres Urteil als jenes des Landgerichts Essen folgen. Doch auch der Revisionsantrag des Apothekers ist laut Generalbundesanwalt unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft Essen hatte ihren zunächst eingereichten Revisionsantrag nach einer Intervention durch die Generalstaatsanwaltschaft mangels Aussicht auf Erfolg zurückgezogen. Er hatte sich insbesondere auf die Höhe des Schadens bezogen, den die Staatsanwaltschaft auf 56 Millionen Euro beziffert hatte – das Landgericht jedoch auf nur 17 Millionen Euro. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte von S., gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, sei eine höhere Abschöpfung von Vermögen nicht zu erwarten, hatte ein Sprecher gegenüber DAZ.online erklärt.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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