- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Regionale ...
DAP-Retax-Fall
Regionale Sondervereinbarungen: Nachweis der Nichtlieferbarkeit
Ausgang der Retaxation
Der betroffenen Apotheke wurde von der AOK Sachsen-Anhalt und ihrem LAV empfohlen, dieser Regelung innerhalb von 14 Tagen schriftlich zuzustimmen. Andernfalls würde dieses vertragliche „Entgegenkommen“ der Apotheke nicht zugutekommen und die Retaxation in voller Höhe erfolgen. Letztlich blieb somit nur die Möglichkeit, zuzustimmen oder es auf dem Klageweg auszutragen.
Die Apotheke nahm das Angebot der AOK Sachsen-Anhalt also an, war jedoch grundsätzlich nicht mit diesem Entgegenkommen der AOK einverstanden. Es ist zu kritisieren, dass von der Krankenkasse nur Hersteller-Defektbelege, aber keine Großhandelsbelege akzeptiert werden, obwohl im Rahmenvertrag klar geregelt ist, dass die Nachweisführung durch beide Belege möglich ist. Ernüchternd ist zudem, dass der Krankenkasse bekannt ist, dass der Rabattvertragspartner rückwirkend keine Hersteller-Defektbelege mehr ausgibt – sich die Nachweisführung durch die Apotheke also als kaum machbar erweist – und selbst bei Nichtverfügbarkeitsmeldungen vom Großhandel noch von einer Lieferfähigkeit ausgegangen wird.
Fazit
Der bundesweit gültige Rahmenvertrag sowie die regionalen Arzneiversorgungsverträge geben den Apotheken genügend Vorgaben, die sie bei der Rezeptbelieferung beachten müssen. Es bedarf einer Klärung, inwiefern regionale Sondervereinbarungen bzw. Übereinstimmungen darüber hinaus für Apotheken gelten dürfen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.