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Umsatzsteuer auf Herstellerrabatt
AOK Hessen will Vereinbarung mit Apotheken – welche Risiken bestehen?
Ende vergangenen Jahres wurden viele Apothekeninhaber von Krankenkassen aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung bei der Umsatzsteuer zu verzichten. Die Kassen erhofften sich Erstattungen, weil sie meinten zu viel Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag bezahlt zu haben. Es folgten Klagen gegen Apotheker, die diesen Verzicht nicht aussprechen wollten. Mittlerweile ist die AOK Hessen wieder aktiv geworden und will Apotheken zu Verfahrensvereinbarungen bewegen. Steuerberater Niko Hümmer zeigt die Risiken einer solchen Vereinbarung für Apothekeninhaber auf.
Seit Ende 2019 werden Apothekeninhaber, insbesondere durch die AOK Hessen aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Rückforderung von Umsatzsteuerteilbeträgen für das Jahr 2015 zu verzichten. In einer Vielzahl von Fällen haben die Krankenkassen im Dezember 2019, bei Nichtabgabe dieser Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung, Klage eingereicht.
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Um was genau geht es dabei? Einige Krankenkassen gehen aufgrund eines finanzgerichtlichen Urteils davon aus, die vergangenen Jahre zu viel anteilige Umsatzsteuer an die Apotheker als Leistungserbringer gezahlt zu haben. Dabei betrifft das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 15 K 832/15 U) die Fälle der Belieferung von Patienten aus Deutschland durch eine Versandhandelsapotheke aus dem EU-Ausland. Hier sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass die Krankenkasse mit Sitz in Deutschland die Umsatzsteuer abzuführen hat und nicht, wie in rein nationalen Fällen, die (Versand)Apotheke als Leistungserbringer.
Aufgrund dieser besonderen Situation hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Erstattung des Herstellerrabatts bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, da die deutsche Krankenkasse in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum pharmazeutischen Hersteller stehe.
Daraus schlussfolgern einzelne deutsche Krankenkassen, dass die Entscheidung auch auf die nationalen Liefervorgänge anzuwenden sei und ihnen eine Umsatzsteuererstattung durch die deutschen Apotheker zustehe.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist jedoch auf rein nationale Liefervorgänge nicht vergleichbar anwendbar. In rein nationalen Liefervorgängen zahlt der Apotheker die Umsatzsteuer auf den Herstellerrabatt und nicht die inländische Krankenkasse. Auch ein Abzug des Herstellerrabatts als Netto-Betrag kommt aufgrund einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2009 nicht in Frage. Eine Mehrbelastung, wie von den inländischen Krankenkassen angenommen, ist bei rein nationalen Liefervorgängen somit nicht gegeben und der von den Krankenkassen geltend gemachte Anspruch mehr als zweifelhaft.
3 Kommentare
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