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Der Bundestag hat am heutigen Donnerstagabend mit den Stimmen der Regierungsfraktionen das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) beschlossen. Das Gesetz, das EU-Versendern Rx-Boni für GKV-Versicherte verbietet und vergütete pharmazeutische Dienstleistungen ermöglicht, soll voraussichtlich im Dezember in Kraft treten.
Eineinhalb Jahre sind vergangen seit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seinen ersten Referentenentwurf vorgelegt hatte – nun hat der Bundestag das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz abschließend beraten und beschlossen.
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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), derzeit wegen seiner SARS-CoV-2-Infektion zu Hause, erklärte dazu per Pressemitteilung: „Die Apotheken vor Ort sind für viele Menschen ein Stück Heimat – und eine wichtige Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten. Sie erbringen unverzichtbare Leistungen für die Versorgung der Bevölkerung, das hat gerade die derzeitige Situation in der Pandemie eindrucksvoll gezeigt. Darum erhalten Apothekerinnen und Apotheker künftig mehr Geld für neue Dienstleistungen. Und wir sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken. So sichern wir die Arzneimittelversorgung in der Stadt und auf dem Land. “
Die wesentlichen Regelungen des VOASG
Das VOASG sorgt zumindest im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung wieder für fixe Rx-Preise für EU-Versender. Künftig gibt es in § 129 Abs. 3 SGB V folgende Regelung:
Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“
Im Rahmenvertrag sind Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorgabe zu regeln. Bei einem groben oder einem wiederholten Verstoß sind Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß vorzusehen. Dabei darf Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten. Die Berechtigung zur weiteren Versorgung kann ausgesetzt werden, bis die Vertragsstrafe vollständig beglichen ist.
Evaluation und erweitertes Zugabeverbot
Vorgesehen ist weiterhin, dass das BMG im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der neuen sozialrechtlichen Preisbindung auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln evaluiert.
Im Heilmittelwerbegesetz wird klargestellt, dass künftig auch ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot vorliegt, wenn diese Zuwendungen entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Sozialgesetzbuchs V gelten. Bisher gilt dies bei geldwerten Zuwendungen nur für den Fall, dass diese entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gewährt werden.
2 Kommentare
Eine neue Apothekenrechtslage??
von Heiko Barz am 30.10.2020 um 12:20 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Eine neue Apothekenrechtslage
von Fred Teinke am 31.10.2020 um 19:09 Uhr
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