Dosierungsangaben auf dem Rezept

Der genaue Wortlaut entscheidet nicht

Berlin - 06.11.2020, 17:50 Uhr

Bundesweit erreichen Apotheker Arzneimittelverordnungen, bei denen der Arzt die seit 1. November verpflichtende Dosierungsangabe nicht oder nicht korrekt vermerkt hat – und befürchten Retaxationen. (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Bundesweit erreichen Apotheker Arzneimittelverordnungen, bei denen der Arzt die seit 1. November verpflichtende Dosierungsangabe nicht oder nicht korrekt vermerkt hat – und befürchten Retaxationen. (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Formulierung „Gemäß schriftlicher Anweisung“: nicht in der BTMVV

Apotheker befürchten zudem, dass Rezepte, die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, retaxiert werden könnten, wenn der Arzt mit dem Kürzel „Dj“ auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung hinweist. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV ist auf BtM-Rezepten die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe oder im Falle, dass der Patient eine schriftliche Gebrauchsanweisung besitzt, ein Hinweis auf diese anzugeben.

Auch hier entwarnt Zwenke: Seit dem 13.12.2014 ist in der BtMVV der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ ausdrücklich nicht mehr vorgesehen. Zu BtM-Rezepten ohne die wörtliche Wiedergabe dieses Vermerks gab es zuvor eine Retaxwelle mit Klageverfahren. Schließlich hat der Gesetzgeber von einer Vorformulierung dieses Hinweises auf eine übergebene Gebrauchsanweisung bewusst abgesehen. Es steht Ärzten nunmehr frei, wie sie ihren Hinweis auf die übergebene schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept vermerken und formulieren. Wenn also der verordnende Arzt das Kürzel „Dj“ auf BtM-Rezepten als Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung verwenden sollte, sei auch dies zulässig, da die Fachkreise zum Informationsgehalt dieses Kürzels informiert wurden. Ein solches Rezept darf nach Einschätzung des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein und des Hamburger Apothekervereins nicht retaxiert werden.

Wenn Apotheker Angaben auf Rezepten ändern, müssen sie diese Korrekturen oder Ergänzungen abzeichnen. Bei elektronischen Verordnungen ist der Dispensierdatensatz entsprechend zu ergänzen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.



Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Dosierung muss seit 1. November auf das Rezept – doch was gilt in Ausnahmefällen?

„Dj“-Rezepte stiften Verunsicherung

Dosierungsangaben auf dem Rezept

Wann dürfen Apotheker selbstständig ergänzen?

Welche Stolperfallen drohen? Was darf in der Apotheke ergänzt werden?

Dosierung oder „Dj“ aufs Rezept

18. Verordnung zur Änderung der AMVV

Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept

Wann Apotheken Gefahr laufen, retaxiert zu werden

Achtung, Falle!

Reicht „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem BtM-Rezept?

Methadon-Rezeptur retaxsicher beliefern

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.