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Dosierungsangaben auf dem Rezept
Der genaue Wortlaut entscheidet nicht
Formulierung „Gemäß schriftlicher Anweisung“: nicht in der BTMVV
Apotheker befürchten zudem, dass Rezepte, die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, retaxiert werden könnten, wenn der Arzt mit dem Kürzel „Dj“ auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung hinweist. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV ist auf BtM-Rezepten die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe oder im Falle, dass der Patient eine schriftliche Gebrauchsanweisung besitzt, ein Hinweis auf diese anzugeben.
Auch hier entwarnt Zwenke: Seit dem 13.12.2014 ist in der BtMVV der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ ausdrücklich nicht mehr vorgesehen. Zu BtM-Rezepten ohne die wörtliche Wiedergabe dieses Vermerks gab es zuvor eine Retaxwelle mit Klageverfahren. Schließlich hat der Gesetzgeber von einer Vorformulierung dieses Hinweises auf eine übergebene Gebrauchsanweisung bewusst abgesehen. Es steht Ärzten nunmehr frei, wie sie ihren Hinweis auf die übergebene schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept vermerken und formulieren. Wenn also der verordnende Arzt das Kürzel „Dj“ auf BtM-Rezepten als Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung verwenden sollte, sei auch dies zulässig, da die Fachkreise zum Informationsgehalt dieses Kürzels informiert wurden. Ein solches Rezept darf nach Einschätzung des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein und des Hamburger Apothekervereins nicht retaxiert werden.
Wenn Apotheker Angaben auf Rezepten ändern, müssen sie diese Korrekturen oder Ergänzungen abzeichnen. Bei elektronischen Verordnungen ist der Dispensierdatensatz entsprechend zu ergänzen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.
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