Dosierungsangaben auf dem Rezept

Der genaue Wortlaut entscheidet nicht

Berlin - 06.11.2020, 17:50 Uhr

Bundesweit erreichen Apotheker Arzneimittelverordnungen, bei denen der Arzt die seit 1. November verpflichtende Dosierungsangabe nicht oder nicht korrekt vermerkt hat – und befürchten Retaxationen. (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Bundesweit erreichen Apotheker Arzneimittelverordnungen, bei denen der Arzt die seit 1. November verpflichtende Dosierungsangabe nicht oder nicht korrekt vermerkt hat – und befürchten Retaxationen. (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Viele Apotheker befürchten Retaxationen, wenn der Wortlaut „Dj“ auf BtM-Rezepten steht, oder wenn Ärzte mit anderen Formulierungen auf eine an Patienten übergebene schriftliche Dosierungsanweisung hinweisen. Georg Zwenke vom Apothekerverband Schleswig-Holstein und Hamburger Apothekerverein informiert, dass Abweichungen vom Wortlaut kein Grund dafür sind, dass Krankenkassen die Kosten der verordneten Arzneimittel Apotheken vorenthalten dürfen.

Da Ärzte seit dem 1. November die Dosierung oder einen Verweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung auf Arzneimittelverordnungen vermerken müssen, fürchten Apotheker, dass Krankenkassen sie im Falle des Fehlens dieser Angaben auf den Rezepten auf „Null“ retaxieren – und sie somit auf den Kosten des verordneten Arzneimittels sitzen bleiben.

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Obwohl Ärzte theoretisch schon seit Oktober über ihre Verordnungssoftware die Dosierung oder einen Hinweis auf eine mitgegebene Dosierungsanweisung auf Rezepten vermerken können sollten, sieht die Praxis in der ersten Novemberwoche anders aus. „Unsere Mitglieder berichten von einer mangelhaften Umsetzung bis hin zu einer kompletten Ignorierung dieser Neuregelungen durch Ärzte“, berichtet Georg Zwenke.

Angabe „Dj“ gilt nicht für Apotheker

Wenn Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung besitzen, der Vermerk jedoch auf dem Rezept fehlt, dürfen Apotheker diese nach § 2 Absatz 6a AMVV auf der Verschreibung ohne Arztrücksprache ergänzen, sofern ihnen diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.

Georg Zwenke betont, dass der genaue Wortlaut bei dieser Ergänzung keine Rolle spielt. „Wie sie den Verweis auf die Dosierungsanweisung ergänzen, ist nicht vorgegeben. Das könnte mit dem Kürzel „Dj“ geschehen, muss aber nicht.“ Das Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung: ja) sei in einem Vertrag zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Verordnungssoftware festgelegt worden. In diesen Vertrag sind Apotheken nicht einbezogen. 

Formulierung „Gemäß schriftlicher Anweisung“: nicht in der BTMVV

Apotheker befürchten zudem, dass Rezepte, die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, retaxiert werden könnten, wenn der Arzt mit dem Kürzel „Dj“ auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung hinweist. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV ist auf BtM-Rezepten die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe oder im Falle, dass der Patient eine schriftliche Gebrauchsanweisung besitzt, ein Hinweis auf diese anzugeben.

Auch hier entwarnt Zwenke: Seit dem 13.12.2014 ist in der BtMVV der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ ausdrücklich nicht mehr vorgesehen. Zu BtM-Rezepten ohne die wörtliche Wiedergabe dieses Vermerks gab es zuvor eine Retaxwelle mit Klageverfahren. Schließlich hat der Gesetzgeber von einer Vorformulierung dieses Hinweises auf eine übergebene Gebrauchsanweisung bewusst abgesehen. Es steht Ärzten nunmehr frei, wie sie ihren Hinweis auf die übergebene schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept vermerken und formulieren. Wenn also der verordnende Arzt das Kürzel „Dj“ auf BtM-Rezepten als Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung verwenden sollte, sei auch dies zulässig, da die Fachkreise zum Informationsgehalt dieses Kürzels informiert wurden. Ein solches Rezept darf nach Einschätzung des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein und des Hamburger Apothekervereins nicht retaxiert werden.

Wenn Apotheker Angaben auf Rezepten ändern, müssen sie diese Korrekturen oder Ergänzungen abzeichnen. Bei elektronischen Verordnungen ist der Dispensierdatensatz entsprechend zu ergänzen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.



Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


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