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Das Bezirksgericht Frauenfeld im Schweizer Kanton Thurgau hat am heutigen Mittwoch Walter Oberhänsli, Chef der Schweizer Zur Rose Gruppe, vom Vorwurf freigesprochen, mit seinem Arzneimittelversand gegen Schweizer Gesetze verstoßen zu haben. Einem Pressebericht zufolge erhält er sogar 30.000 Euro Entschädigung. Oberhänsli sieht sich naturgemäß bestätigt, während der Schweizer Pharmaverband Pharmasuisse das Urteil nicht nachvollziehen kann.
Anfang Dezember war der Prozess gegen Zur-Rose-CEO Walter Oberhänsli vor dem Bezirksgericht Frauenfeld angelaufen. Anzeige erstattet hatte der schweizerische Apothekerverband Pharmasuisse. Die Staatsanwaltschaft warf Oberhänsli zweierlei vor: Zum einen habe Zur Rose zwischen 2011 und 2015 Arzneimittel verschickt, ohne die rechtlichen Anforderungen dafür vollumfänglich zu erfüllen. Laut Anklageschrift ging es um rund 143.000 Bestellungen im Umfang von mindestens 7,15 Millionen Franken.
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Der Versand rezeptfreier Medikamente ist nach dem Schweizer Heilmittelgesetz nur erlaubt, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Der DocMorris-Mutterkonzern versuchte damals, diese Regelung zu umgehen, indem OTC-Kunden im Internet einen Fragebogen ausfüllen konnten, um das gewünschte Arzneimittel zu erhalten. Zur Rose hatte für dieses telemedizinische Verfahren ein externes Unternehmen beauftragt.
Auch soll Zur Rose in Werbebriefen suggeriert haben, ihr Vorgehen sei zulässig und stelle keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Die Anklage sah jedoch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, mit Mengenrabatten und Versandkostenbefreiungen bei Mindestbestellmengen werde zu übermäßigem Arzneimittelkonsum verleitet – überdies habe sich Zur Rose einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den in direkter Konkurrenz stehenden Offizinapotheken verschafft.
Zum zweiten soll Zur Rose gegen das Heilmittelgesetz verstoßen haben, indem zwischen 2010 und 2014 an rund 6.400 Ärzte insgesamt 8 Millionen Franken an Vergütungen ausbezahlt worden seien. Dahinter steckt folgendes Vorgehen: Ärzte, die für ihre Patienten Medikamente via Zur Rose bestellten und hierfür eine Software von Zur Rose benutzten, wurden für administrative Aufwände entschädigt. Pro Rezeptzeile erhielten sie 1 Franken, für die Erfassung der Personalien jedes Neukunden 40 Franken. Sogenannte Dossierchecks wurden pro Jahr und Patient mit 12 Franken entschädigt.
Vor dem Strafprozess hatte das Bundesgericht diese Geschäftspraktiken bereits 2015 untersagt, und Zur Rose hatte sie eingestellt. Nun ging es darum, ob sie rückwirkend strafrechtlich zu ahnden sind.
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